Archiv für die Kategorie ‘Notar’

Schlechte Zeiten für Mitternachtsnotare

Freitag, 10. Mai 2013 PDF Version

Verbraucher sollen nach § 17 Abs. 2a BerukG die Möglichkeit haben, sich mindestens 14 Tage mit den Vertragsentwürfen des Notars auseinanderzusetzen, wenn es sich bei der anderen PArtei um einen Unternehmer handelt. Dies wurde in der Vergangenheit insbesondere bei “Schrottimmobilien”, “Mitternachtsnotaren” und zwielichtigen Vertrieben anders gehandhabt.

Für Notare, die sich hierzu hinreißen ließen, könnte dies ein böses Nachspiel haben. Der BGH hat entschieden, dass auf die 14-Tage-Frist nur in äußerst eng begrenzten Fällen verzichtet werden kann. Selbst wenn der Verbraucher die schnelle Beurkundung ausdrücklich wünscht, darf der Notar dem nicht nachgeben. Anderenfalls trifft ihn möglicherweise die Haftung.

BGH vom 07.02.2013, III ZR 121/12

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Kein notarielles Bestimmungsrecht über Testamentsvollstrecker

Montag, 15. April 2013 PDF Version

Es kommt vor, dass ein Testierender sich noch nicht sicher ist, welche Person er als Testamentsvollstrecker einsetzen möchte. In diesem Fall ist es zulässig, dass er die Benennung des Testamentsvollstreckers einer dritten Person überlässt.

Der beurkundende Notar selbst darf dies jedoch nicht sein. Der BGH hat eine entsprechende Klausel in einem notariellen Testament für unwirksam erklärt. Es liege ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 Beurkundungsgesetz vor. Die Möglichkeit einen Testamentsvollstrecker zu benennen stelle sich als rechtlichen Vorteil für den Notar dar.

BGH vom 10.10.2012, IV ZB 14/12

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48% Grundschuldzinsen

Freitag, 12. April 2013 PDF Version

Grundschuldzinsen liegen in der Regel deutlich über den üblichen Kreditzinsen und haben mit diesen auch wenig zu tun. Üblich sind in der Bankenpraxis 15-20%. Sie sichern lediglich die schuldrechtliche Forderung ab, die sich z.B. durch vollständige Nichtzahlung, Verzug, Kosten etc. auch erhöhen kann. Hiervor will sich der Gläubiger in der Regel durch die die vereinbarten Zinsen absichern. Durch die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren wird auch verhindert, dass die durchsetzbare dingliche Forderung ins unermessliche steigen kann.

In jeder beliebigen Höhe kann

eine Grundschuld jedoch nicht vereinbart werden. Das OLG Schleswig hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Grundschuldzins von 48 % ins Grundbuch eingetragen werden sollte. Das Grundbuchamt hatte die Eintragung mit Verweis auf § 138 BGB verweigert. Zurecht, wie das Gericht entschied. Die Vereinbarung eines Grundschuldzinssatzes von 48 % sei sittenwidrig. Das Grundbuchamt dürfe nicht daran mitwirken, dass eine erkennbar unrichtige Eintragung vorgenommen würde. Ein Zinssatz ist dann sittenwidrig, wenn er entweder den üblichen Zinssatz um 100 % übersteige oder ein absoluter Zinsunterschied von 12 % vorliege.

OLG Schleswig vom 05.09.2012, 2 W 19/12

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Kein Erbschein ggü. Bank erforderlich

Montag, 11. Februar 2013 PDF Version

Eine Banken-AGB-Klausel nach der ein ERbe seine Erbenstellung nur mit einem Erbschein nachweisen kann, ist unwirksam. So des OLG Hamm. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden dar. Erbscheine werden jedoch regelmäßig benötigt, wenn Grundstücke vererbt werden. In diesem Fällen ist Erblassern zu empfehlen, mit einem notariellen Testament vorzusorgen. Dieses ersatz im Todesfall den Erbschein.

OLG Hamm vom 01.10.2012, 31 U 55/12

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Minderjährige in der Grundstücks-GbR

Montag, 21. Januar 2013 PDF Version

Minderjährige können Mitgesellschafter in einer GbR sein. Hierzu benötigen Sie eine familienrechtliche Genehmigung neben der Vertretung durch den/die Erziehungsberechtigten. Das bedeutet jedoch nicht, dass die GbR zukünftig alle Geschäfte ohne weitere familienrechtliche Genehmigung abschließen dürfte. Dies stellt eine Entscheidung des OLG Nürnberg deutlich klar.
Im Fall war ein Minderjähriger an einer vermögensverwaltend tätigen GbR beteiligt. Dies wollte ein Grundstück verkaufen. Das Grundbuchamt verweigerte die Eigentumsumschreibung wegen fehlender familienrechtlicher Genehmigung. Zu Recht, wie der das OLG entschied. Denn obwohl die Verfügung nicht mehr unmittelbar das Vermögen des Minderjährigen betreffe (Folge aus der Teilrechtsfähigkeit der GbR), müssen im Regelfall jeder Vertrag der GbR genehmigt werden. Dies gilt nur für solche Geschäfte nicht, dei dem Geschäftszweck der Gesellschaft bereits angelegt und simit “planmäßig” sind.

Im Fall hatte die GbR die Vermögensverwaltung zum Ziel. Eine Grundstücksveräußerung entsprach nach Auffassung des OLG nicht mehr dem Gesellschaftszweck, so dass eine Genehmigung einzuholen gewesen wäre. Anders wäre es bei einer Grundstücksgesellschaft gewesen, die zum Zweck den u.a. den An- und Verkauf von Grundstücken gehabt hätte. Dies sollte bei der Beteiligung eines Minderjährigen an einer Gesellschaft gestalterisch bedacht werden, um Geschäfte ohne Einmischung des Familiengerichts abschließen zu können, da dies einen erheblichen Zeitverlust bedeuten kann.

OLG Nürnberg vom 04.10.2012, 15 W 1623/12

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Verwalterzustimmung – ungelöste Probleme II

Dienstag, 08. Januar 2013 PDF Version

Kürzlich hatten wir über “ungelöste Probleme der Verwalterzustimmung” berichtet. Der BGH hat mit Urteil vom 11.10.2012 diese Frage nunmehr entschieden. Stimmt der Verwalter einer Veräußerung zu und erlischt seine Verwalterstellung, bevor die Umschreibung im Grundbuch erfolgt, so wirkt seine Zustimmung fort. Eine erneute Zustimmung des neuen Verwalters ist nicht erforderlich.

Eine für die Praxis sehr erfreuliche Entscheidung.

BGH vom 11.10.2012, V ZB 2/12

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Verwalterzustimmung verweigert

Mittwoch, 02. Januar 2013 PDF Version

Immer wieder fragen Wohnungseigentümer, aus welchem Grund eigentlich bei Veräußerungsen von “Wohnungen” eine Zustimmung des Verwalters erforderlich sei. Die einfache juristische Argumentation lautet natürlich, dass dies wohl in der Teilungserklärung so vorgeschrieben ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist jedoch der Schutz der Wohnungseigentümergemeinschaft vor unliebsamen Miteigentümern.

Dies können die stadtbekannten Betrüger oder insolvente Käufer sein. Zugegeben, häufig vorkommen solche Fälle nicht.

Eine Entscheidung des Amtsgericht Wedding birgt jedoch (zumindest für Berlin ) Brisanz. In diesem Fall wurde die Zustimmung in Absprache mit den Wohnungseigentümern versagt, da es sich bei den Käufern um zwei in Russland ansässige Russen handelte. Die Begründung der WEG: Bei Wohngeldrückständen könnten die Forderungen nur schwer oder gar nicht in Russland beigetrieben werden.

Das Amtsgericht gab der WEG Recht. Die Zustimmung durfte verweigert werden. Für außerhalb der EU ansässige Käufer könnte sich dieses Problem durchaus als Problem erweisen. WEG-Verwalter sollten hingegen problembewußt sein und zumindest mit den Miteigentümern über solche Fälle sprechen.

Im Ergebnis halte ich die Entscheidung jedoch für falsch. Auch wenn die neuen Eigentümer außerhalb der EU wohnen und eine persönliche Vollstreckung problematisch sein kann, liegt die Wohnung ja in Deutschland. Da Wohngeldforderungen für im Zwangsversteigerungsverfahren bis zu 5% des Verkehrswertes sogar privilegiert sind, besteht auch trotz etwaiger Finanzierungsgrundschulden eine ausreichende Haftungsmasse.

AG Wedding vom 27.08.2012, 21b C 75/12

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Unkündbare GbR

Freitag, 21. Dezember 2012 PDF Version

Miteigentümer eines Grundstücks können nach § 1010 BGB vereinbaren, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer oder Zeit ausgeschlossen wird. Dies kann auch als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen werden. Im Fall des OLG Oldenburg vom 23.01.2012 hatten Gesellschafter einer GbR eine ähnliche Vereinbarung im GEsellschaftsvertrag getroffen. Diese sollte nun als dingliches Recht in das Grundbuch das der GbR gehörenden Grungstücks eingetragen werden.

Das Grundbuchamt versagte die Eintragung. Zu Recht, wie das OLG entschied. § 1010 BGb sei nur auf Miteigentum anzuwenden und sei nicht analog aus Gesamthandseigentum anwendbar. Im Sachenrecht gelte der Typenzwang, der eine Analogie ausschließe.

OLG Oldenburg vom 23.01.2012, 12 W 7/12

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Erst gründen, dann kaufen

Montag, 19. November 2012 PDF Version

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt ein haftungs- und grunderwerbssteuerliches Problem beim Erwerb eine Grundstücks durch eine Objektgesellschaft auf.

Der Fall: Eine noch zu gründende GmbH (Tochtergesellschaft einer weiteren GmbH) sollte ein Grundstück für 2,06 Mio. € erwerben. Der Erwerbsvertrag wurde VOR der Gründung der Gesellschaft beurkundet. In der Urkunde trat der Handelnde (Geschäftsführer der Muttergesellschaft) als Vertreter für die noch zu gründende Objektgesellschaft auf. Nach der Gründung wurde der Erwerbsvertrag neu beurkundet – und zwar dieses Mal mit der neu gegründeten Tochtergesellschaft. Für die beiden Verträge stellte er zwei Kostenrechnungen, womit die Gesellschaft nicht einverstanden war.

Die Entscheidung spiels sich daher vordergründig im notariellen Kostenrecht ab. Denn streitentscheidende Frage war, ob der Notar bei der Neubeurkundung rechtmäßig gehandelt hatte. Die Begründung für die zweite Beurkundung lautete, dass anderenfall zweimal Grunderwerbssteuer anfallen würde (was deutlich teurer gewesen wäre). Das sah man auf der anderen Seite anders.

Der Notar lag jedoch mit seiner Beurteilung goldrichtig – so das OLG:

1. Der erste Kaufvertrag konnte nicht die noch nicht gegründete Objektgesellschaft, sondern nach den Grundsätzen des betriebsbezogenen Geschäfts nur die Muttergesellschaft berechtigen und verpflichten.
2. Folglich hätte diese die Grunderwerbssteuer zahlen müssen. Bei einer Umschreibung auf die gegründete Tochtergesellschaft – egal aus welchem Rechtsgrund – wäre erneut Grunderwerbssteuer angefallen. Damit wäre Steuer von 2 x 103.000,00 € angefallen. Die Kostenrechnung des Notars belief sich hingegen nur auf 9.869,09 €.

Für die Praxis ist festzuhalten: Die Objektgesellschaft sollte vor dem Erwerb des Grundstücks zumindest gegründet sein. Eine Eintragung ist nicht nötig. Dies kann auch am selben Tag nacheinander geschehen. Auch die Offenlegung der Handlung für die nicht gegründete Gesellschaft ändert hieran nichts. Anderenfalls entsteht die Grunderwerbssteuer zweimal, wenn keine Neubeurkundung vorgenommen wird. In jedem Fall ist die nachträgliche Gründung teurer.

OGL Zweibrücken vom 17.08.2011, 3 W 92/11

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Achtung bei Amtsniederlegung

Freitag, 09. November 2012 PDF Version

Legt ein (Allein-) Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, kann er dies dem Registergericht nicht mehr anzeigen. Handelt es sich um einen Alleingeschäftsführer, so muss die Gesellschafterversammlung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bestellen, der wiederum die Amtsniederlegung und die Neubestellung anzeigen muss.

Auf der sicheren Seite ist der ausscheidende Geschäftsführer, wenn er entweder die Amtsniederlegung von deren Eintragung im Handelsregister abhängig macht oder die Amtsniederlegung erst zu einem Datum nach der Unterschriftsbeglaubigung beim Notar wirksam werden soll. In diesem Fall kann er – Alleinvertretungsmacht vorausgesetzt – die Amtsniederlegung noch eigenständig anmelden und redzuziert so sein Haftungsrisiko.

OLG Bamberg vom 26.06.2012, 1 W 29/12

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Haftungsfalle Bautenstandsbericht

Mittwoch, 07. November 2012 PDF Version

Viele Bauträgerverträge sehen vor, dass der Bauträger seine Abschlagszahlungen nur erhält, wenn der Bautenstand von einem (in seinem Lager stehenden) Architekten bestätigt worden ist. Geschieht dies ordnungsgemäß, ist in Verbindung mit dem Zahlungsplan der MaBV ein Basisschutz für die Käufer installiert.

Im Fall der OLG Dresden hatte der Architekt jedoch einen Bautenstand bestätigt, der tatsächlich nicht vorlag – und zwar ohne die Baustelle gesehen zu haben. Bei einem Architekten, der zu großem Umfang für einen einzigen Bauträger arbeitet wohl keine Seltenheit.

Nach der Insolvenz des Bauträgers wendeten sich die Käufer an den Architekten und dieser an seine Versicherung – die jedoch die Deckung zu Recht versagte. Dennoch sprach das OLG den Käufern einen direkten Schdensersatzanspruch zu – allerdings gegen den Architekten. Dieser muss nun den Schaden aus eigener Tasche zahlen. Die Entscheidung zeigt deutlich (1) wie riskant es für einen Architekten ist, auf “Zuruf” Bautenstandsbestätigungen zu erteilen und (2) wie unsicher die Absicherung für die Käufer ist, wenn der Architekt nicht unabhängig ist.

Leider ist es in der Praxis bei gefragten Bauträgerobjekten selten möglich, eine unabhängige Person mit dem Bautenstand zu beauftragen. Käufer haben in diesem Fall nur die Möglichkeit, eigenes Fachpersonal zu beauftragen um den Bautenstand zu überprüfen. Zumindest dieses Recht sollte man sich in Bauträgerverträgen zusichern lassen. Wird dies verwehrt, ist Vorsicht geboten.

OLG Dresden vom 14.08.2012, 4 W 734/12

OLG Frankfurt a.M. vom 19.12.2011, 20 W 406/11

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kostenlose Grundbuchberichtigung

Montag, 05. November 2012 PDF Version

Häufig ist es der Wunsch von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, dass diese schnellst möglich aufgelöst wird. Dies kann auf verschiedene Weise erfolgen:

- Teilung oder Veräußerung der Nachlassgegenstände,
- Übertragung von Erbteilen oder
- (notarielle) Abschichtungsvereinbarung

Bei letzterer scheidet ein oder mehrere Miterben durch – häufig notarielle – Vereinbarung aus der Erbengemeinschaft aus und erhält hierfür eine Kompensation in Geld. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, kann die aufgrund der Abschichtung entstandene neue Eigentumslage kostenfrei ins Grundbuch eingetragen werden (§ 60 IV KostO) – so das OLG Zweibrücken. Die Abschichtung von Erbengemeinschaften bringt daher häufig Kostenvorteile mit sich.

OLG Zweibrücken vom 19.06.2012, 3 W 50/11

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Verwalterzustimmung – ungelöste Probleme

Freitag, 02. November 2012 PDF Version

Muss der WEG-Verwalter zu einem Verkauf einer Wohnung seine Zustimmung erteilen, stellt sich die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Das Kammergericht hat jüngst entschieden, dass die Zustimmung vom im Zustimmungszeitpunkt aktuellen Verwalter erteilt werden kann. Verliert dieser vor der Eintragung des Eigentumswechsels seine Verwalterstellung, ist dies unerheblich.

Das OLG Frankfurt a.M. sieht dies anders. Der zustimmende Verwalter müsse im Umschreibungszeitpunkt noch Verwalter sein.

Dies führt in der Praxis dazu, das der neue Verwalter ggf. erneut seine Zustimmung erteilen muss. Dies ist aus praktischen Gesichtspunkten natürlich misslich. In Berlin ist die Frage durch die Entscheidung des Kammergerichts vermutlich vorerst vom Tisch. Es bleibt abzuwarten, wann und ob der BGH Klarheit in dieser Frage schafft.

OLG Frankfurt a.M. vom 19.12.2011, 20 W 406/11

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Probleme bei Zuweisung von Sondernutzungsrechten

Donnerstag, 01. November 2012 PDF Version

Bauträger wollen sich häufig das Recht vorbehalten, Sondernutzungsrechte – z.B. an Gartenflächen – einzelnen Sondereigentümern zuzuweisen. In vielen Teilungserklärungen ist dies viel zu pauschal geregelt, jedenfalls nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH.

Der V. Zivilsenat hat entschieden, dass der Vorbehalt der nachträglichen Zuweisung von Sondernutzungsrechten bereits hinreichend konkret sein müsse.

Praktisch bedeutet dies, dass die in Rede stehenden Flächen (bzw. Rechte) bereits mit einem Lageplan gekennzeichnet sein müssen. Flexibilität bei der Gestaltung der Flächen ist damit nicht mehr gestalterisch möglich.Der aufteilende Eigentümer kann damit nur noch über das “Ob”, nicht mehr über das ” Wie’” entscheiden.

BGH vom 20.01.2012, V ZR 125/11

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Zustimmung des alten Verwalters

Montag, 08. Oktober 2012 PDF Version

Wenn die Teilungserklärung zur Wirksamkeit des Kaufvertrages die Zustimmung des Verwalters verlangt, muss der aktuelle Verwalter zum Notar gehen und seine Zustimmung erklären. Es ist seit langem umstritten, ob die Zustimmung des zum Zeitpunkt des Kaufs bestellten Verwalters reicht, wenn bis zum Eigentumsumschreibungsantrag im Grundbuch der Verwalter wechselt. Manche Grundbuchämter verlangen hier die Zustimmung desjenigen Verwalters, der zum Zeitpunkt Antrag auf Eigentumsumschreibung bestellt ist.

Für Berlin hat das Kammergericht mit Beschluss vom 28.02.2012 (1 W 41/12) diese Frage erfreulicherweise praktisch gelöst. Die einmal dem Notar zugegangene Verwalterzustimmung genüge, auch wenn bis zum Eigentumsumschreibungsantrag der Verwalter wechsele. Er muss nur bei Zustimmung noch der zuständige Verwalter gewesen sein.

Obwohl es hierzu noch keine Entscheidung des BGH gibt, ist diese Frage damit für Berlin geklärt. In anderen Oberlandgerichtsbezirken wird dies teilweise anders gesehen.

Kammergericht vom 28.02.2012, 1 W 41/12

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Zustimmungserfordernis des WEG-Verwalters

Donnerstag, 04. Oktober 2012 PDF Version

In vielen Teilungserklärungen ist die Zustimmung des Verwalters Wirksamkeitsvoraussetzung eines Kaufvertrages. Der Sinn ist, unliebsame Erwerber aus der Wohnungseigentümergemeinschaft fernhalten zu können. Das können z.B. stadtbekannte Immobilienbetrüger oder Personen sein, von denen man weiß, dass sie das Wohngeld nicht zahlen oder sich sonst nicht in die Gemeinschaft einpassen.

Allerdings sind die Möglichkeiten des Verwalters durchaus beschränkt. Es muss sich um wichtige Gründe handeln, die ihm zur Zeit der Veräußerung bekannt sind.

Das OLG Hamm hatte es im Beschluss vom 14.12.2011 (15 W 476/11) mit einem Fall zu tun, bei dem in einem Vertrag alle Wohnungseinheiten verkauft worden sind. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt bestand auf eine Verwalterzustimmung. Hiergegen ging man in das Rechtsmittel.

Zu Recht hat das OLG Hamm entschieden, dass die Veräußerung aller Wohnungseigentumsrechte keiner Verwalterzustimmung bedarf. Hier ist ja nicht zu befürchten, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die finanziellen Belange oder den Frieden der anderen stört

OLG Hamm vom 14.12.20, 15 W 476/11

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Sondernutzungsrechte jetzt auch für Bruchteilseigentum

Montag, 20. August 2012 PDF Version

Die Frage, ob ein Sondernutzungsrecht auch einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnet werden kann, war seit Jahrzehnten umstritten. Sie ist nun zugunsten der Praxis und gegen die formellen Bedenken der Grundbuchämter vom BGH entschieden worden.

Nun kann auch ein Sondernutzungsrecht (z.B. Garagenstellplatz oder Terassenfläche) einem Bruchteilseigentümer einer Wohnung- oder Teileigentumseinheit zugewiesen werden. Es ist dann auch gesondert mit dem Bruchteilseigentum veräußerbar. Eine für die Notar- und Grundstückspraxis wichtige Entscheidung.

BGH vom 10.05.2012,  V ZB 279/11

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Teilung nach WEG ohne Gläubiger

Freitag, 13. Juli 2012 PDF Version

Häufig ist ein ungeteiltes Grundstück mit Grundpfandrechten belastet. Will der Eigentümer nur die Teilung nach WEG durchführen – beispielsweise um nicht das Grundstück, sondern einzelne Wohnungen zu veräußern – stellt sich die Frage, ob die Grundpfandrechtsgläubigerin nicht hierzu ihre Genehmigung oder Zustimmung erteilen muss. Immerhin erlischt ihr Grundpfandrecht, auch wenn es an den einzelnen Wohnungsgrundbüchern regelmäßig weiterbestellt wird.

Die Frage hat nunmehr auch für die Rechtslage nach dem neuen ZVG der BGH beantwortet:

Die Zustimmung eines Grundpfandrechtsgläubigers ist nicht erforderlich. Denn bei der Begründung von Wohneigentum handelt es sich gerade nicht um eine Inhaltsänderg des Rechts, die nach §§ 876, 877 BGB zu einem Zustimmungserfordernis führen würden. Die Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, dass sich ihr Recht kraft Gesetz als Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt. Das Haftungsobjekt bleibt in der Summe bestehen. Regelmäßig ist hiermit sogar ein Wertzuwachs verbunden.

Nach Auffassung des BGH ändert sich auch durch den neuen § 10 ZVG hieran nichts. Zwar sind durch diesen Wohngelder priviligiert in der Rangklasse und können damit den Erlös schmälern. Dies habe der Gesetzgeber jedoch auch für früher bestellte Grundpfandrechte hingenommen.

BGH vom 09.02.2012, V ZB 95/11

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Abnahme durch Sachverständigen im MaBV-Vertrag

Freitag, 02. März 2012 PDF Version

Bauträgerverträge sind sehr schwierig. Häufig bewegen sich Klauseln am Rande der Unwirksamkeit, was erhebliche Folgen für den Bauträger haben kann.

Das OLG Karlsruhe hat folgende Klausel in einem Notarvertrag “kassiert”:

“Das Gemeinschaftseigentum wird durch einen vom Verkäufer benannten, öffentlich bestellten Sachverständigen oder durch den Verwaltungsbeirat abgenommen. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Sachverständigen trägt die Verkäuferin. Der Käufer erteilt zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums dem vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen bzw. dem Verwaltungsbeirat ausdrücklich unwiderrufliche Vollmacht.”

Das Gemeinschaftseigentum wurde abgenommen. Später zeigen sich Baumängel. Die WEG verlangte (nach Überleitung der Rechte) Vorschuss für die Mängelbeseitigung. Der Bauträger konnte sich nicht mit dem Argument retten, das Gemeinschaftseigentum sei abgenommen worden. Die Klausel im Kaufvertrag war unwirksam, da die Vollmacht unwiderruflich ausgestaltet war. Dem Käufer müsse die Gelegenheit gelassen werden, selbst die Abnahme zu erklären.

Die Abnahme vom Gemeinschaftseigentum ist ein ständiges Problem bei Bauträgerverträgen. Der Bauträger möchte die Abnahme möglichst an einem Termin mit einem von allen Käufern bevollmächtigten Person “abhandeln”. Mit dieser Klausel hat er sich jedenfalls ins Knie geschossen. Manchmal ist es sinnvoller, nicht an die Grenze des möglichen zu gehen.

OLG Karlsruhe vom 27.09.2011, 8 U 106/10 (Nichtzulassungsbeschwerde läuft zu VII ZR 213/11 beim BGH)

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Kautionsweitergabe bei Verkauf des Grundstücks

Dienstag, 21. Februar 2012 PDF Version

Viele offene Fragen rankten sich bisher um die Übergabe der Mietsicherheiten bei Verkauf eines Mietgrundstücks. Bekanntermaßen haftet der Verkäufer bei Weitergabe der Kautionen an den Käufer dem Mieter gegenüber für die Rückgabe der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses als Gesamtschuldner. Eine Übergabe an den Erwerber führt also nicht zur Enthaftung des Veräußerers.

In den Notarverträgen wurde daher bisher oft vereinbart, dass der Verkäufer die Mieter um Zustimmung zur Übergabe der Kaution an den Käufer bittet. Hierdurch sollte die Weiterhaftung des Verkäufers für die Rückgabe der Kautionen vermieden werden. Schließlich könnte der Mieter ja noch nach Jahren bis Jahrzehnten kommen und den Verkäufer auf Rückzahlung der Kaution in Anspruch nehmen, wenn diese vom Käufer oder gar weiteren Rechtsnachfolgern nicht zu erlangen sein sollte.

 

Wenn der Mieter nicht zugestimmt hat, zahlte der Verkäufer die Kautionen an den Mieter zurück. Der Käufer sollte sie dann neu beim Mieter geltend machen.

 

Hiergegen hatte sich vor einiger Zeit das Landgericht Berlin gestellt und entschieden, dass ein Anspruch des Käufers gegen den Mieter auf Neuzahlung der Kaution nicht bestehe. Der Kautionsanspruch sei durch Rückzahlung an den Mieter erloschen.

 

Danach wusste man als Notar gar nicht mehr, wie man den Kaufvertrag gestalten soll, um die Kautionen wirtschaftlich sinnvoll an den Erwerber zu transferieren.

Der BGH hat mit Urteil vom 07.12.2011 entschieden, dass mit der Rückzahlung der Kaution durch den Verkäufer an den Mieter kein Verzicht auf einen grundsätzliche Kautionszahlung verbunden sei. Der Mieter sei verpflichtet, die Kaution beim Käufer wieder aufzufüllen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass der Vermieter gänzlich auf eine Kaution verzichten wollte.

Gleichzeitig aber macht der BGH dieses Procedere völlig überflüssig. Er sagt nämlich, dass der Verkäufer durch eine Zustimmung des Mieters auf Übertragung der Kaution von seiner gesamtschuldnerischen Haftung gar nicht freikomme. Der Mieter wiederhole dadurch nur, was ohnehin in § 566a Satz 1 BGB stehe. Ein Verzicht des Mieters sei damit nicht verbunden, seine Kaution gegen den ursprünglichen Eigentümer eines Tages zurückzuverfolgen.

Es zeigt sich also, dass die Zustimmung des Mieters gar nichts hilft. Dies führt nicht zur Enthaftung des Verkäufers.

Wie diese Frage nun eigentlich in einem notariellen Vertrag geregelt werden soll, muss die Zukunft zeigen. Einen Königsweg scheint es nicht zu geben. Denn auch die Zustimmung des Mieters hilft – wie gesagt – nichts.

Zur Enthaftung des Vermieters scheint nur ein ausdrücklicher Verzicht des Mieters auf die spätere Inanspruchnahme des Verkäufers zu führen oder aber die Kaution müsste tatsächlich zurückgezahlt und an den Käufer neu entrichtet werden. In diesem Fall kann es eigentlich keine Haftung des Verkäufers geben.

Diese Fragen werden jedenfalls zwischen den Parteien eines Grundstückskaufvertrages künftig zu diskutieren sein.

BGH vom 07.12.2011, VIII ZR 206/10

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Neugründung einer UG durch Abspaltung

Mittwoch, 25. Januar 2012 PDF Version

Eine Unternehmergesellschaft kann nicht durch Abspaltung einer GmbH neu gegründet werden kann – so der II. Zivilsenat des BGH. Hierin wäre ein Verstoß gegen das Sacheinlageverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG zu sehen. Im vom BGH entschiedenen Fall sollte eine neue UG dadurch gegründet werden, dass aus dem Vermögen der Mutter-GmbH 1 € aus dem Vermögen der Gesellschaft abgespalten wurde. Dieser Betrag sollte dann zur Aufbringung der Stammeinlage verwendet werden. Die Klausel in der Satzung lautete:

“Die Einlage wird dadurch erbracht, dass die [… GmbH] einen Teil ihres Vermögens abgespalten hat und ihrer Gesellschafterin dafür einen Geschäftsanteil von EUR 1,00 gewährt hat.”

Die Abspaltung eines Vermögensteils einer Gesellschaft und dessen Übertragung zum Zwecke der Neugründung UG/GmbH sei zwingend eine Sachgründung im Sinne des § 5 Abs. 4 GmbHG. Dies werde unter anderem dadurch deutlich, dass nach § 138 UmwG bei der Spaltung unter Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stets ein Sachgründungsbericht einschließlich der Wertnachweisunterlagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) verlange.

Warum bei einer Einlage von 1 € keine Bargründung vollzogen werden konnte ist schleierhaft. Damit ist jedoch auch diese Rechtsfrage geklärt. Eine UG kann bereits ab 1 € gegründet werden. Sachgründungen sind hier nicht erforderlich.

BGH vom 11.04.2011, II ZB 9/10

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Vorsicht bei Enterbungen

Dienstag, 20. Dezember 2011 PDF Version

Gestzliche Erben können enterbt werden. In der Regel stehen ihnen dann die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche zu. So weit, so gut.

Eines wird von Erblassern regelmäßig nicht beachtet. Hat der Enterbte eigene Nachkommen, so können diese, wenn es keine weiteren näheren Erben gibt, als Erben eintreten. Häufig ist dies gerade nicht erwünscht, da damit die Nachkommen des Enterbten gegen den Willen des Testierenden erben. Dies Rechtsauffassung hat der BGH kürzlich bestätigt und damit entgegengesetzten Ansichten in der Literatur eine Absage erteil. Dies muss bei einer guten Testamentsgestaltung unbeding berücksichtigt werden. Ein notarielles Testament ist in der Regel zu empfehlen.

BGH vom 13.04.2011, IV ZR 204/09

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Warum sich die Limited als Bumerang erweisen kann

Dienstag, 06. Dezember 2011 PDF Version

Um die Höhe der Stammeinlage bei der Gründung von GmbHs zu vermeiden, wurden in der Vergangenheit oft englische Limiteds gegründet.

Dies hat zahlreiche Nachteile.

Einen Hauptpunkt zeigte nunmehr der BGH mit Urteil vom 12.07.2011 auf. Kommt es nämlich zu Streitigkeiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, ist hierfür ein ausschließlicher Gerichtsstand in England gegeben. In Deutschland können solche Klagen nicht geführt werden.

Der BGH folgt der so genannten Gründungstheorie. Das heißt, dass für alle die Satzung der Gesellschaft und die Beschlüsse angehenden Fragen dasjenige Land zuständig ist, in dem die Gesellschaft gegründet worden ist. Es spielt also keine Rolle, dass sie in Deutschland sitzt und hier ihren Geschäften nachgeht.

Sollte es also tatsächlich zum Streit zwischen den Gesellschaftern einer Limited oder sonstigen Satzungsfragen kommen, wären sie in England auszutragen. Das wird für eine Geschäftstätigkeit in Deutschland nicht förderlich sein.

BGH vom 12.07.2011, II ZR 28/10

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Vollmacht für eine GbR

Montag, 05. Dezember 2011 PDF Version

Der BGH hat eine praktisch wichtige Entscheidung für die Vertretung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts getroffen. Nach Auffassung des V. Zivilsenates kann die GbR selbst keine Vollmachten an Dritte erteilen. Dies können nur die Gesellschafter gemeinsam.

Diese Entscheidung ist insbesondere im Rechtsverkehr mit Grundstücksgesellschaften in der Rechtsform der GbR wichtig. Wollen die Gesellschafter einen “Geschäftsführer” berufen, der beispielsweise alleine alle Erklärungen beim Grundbuchamt abgeben darf, so muss die Vollmacht zwingend im Namen aller Gesellschafter und nicht im Namen der GbR erteilt werden. Hieran ändert auch die Teilrechtsfähigkeit der GbR nichts. Denn nach § 709 BGB gilt:

“Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.”

Sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen, so können nur sie die Geschäftsführungsbefugnis an einen Dritten deligieren. Ausdrücklich zugelassen hat der BGH eine Generalvollmacht. Diese dürfe jedoch nicht dazu führen, dass sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sind. Insbesondere in großen Grundstücksgesellschaften (z.B. Baugemeinschaften) bietet es sich an, ein oder zwei Gesellschaftern eine Vollmacht zu erteilen, die insbesondere das Stellen von Grundbuchanträgen ermöglicht. Anderenfalls muss jeder Antrag von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Dies führt häufig zu praktischen Problemen und Verzögerungen.

BGH vom 20.01.2011, V ZB 266/10

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“Unter-GbR”

Mittwoch, 09. November 2011 PDF Version

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 899a BGB den Grundstücksrechtsverkehr von Gesellschaften bürgerlichen Rechts vereinfachen wollen.

“Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.”

Tatsächlich stellt die Norm für die Praxis eine erhebliche Erleichterung dar, nachdem der BGH kürzlich auch das zwischenzeitliche rechtliche Wirrwar entheddert hat (Urteil des BGH vom 28.04.2011).

Das OLG Hamm hat nunmehr entschieden, dass § 899a BGB auch für sogenannte “Unter-GbR’s” gilt. Häufig sind Grundstücksgesellschaften verschachtelt. In diesem Fall war umstritten, ob hinsichtlich der Unter-GbR’s § 899a BGB anzuwenden ist. Der Ansicht des OLG Hamm ist zuzustimmen. Die praxtischen Probleme, die der Gesetzgeber mit der Einführung der Norm beseitigen wollte würden ad absurdum geführt, wenn sie für Unter-GbR’s nicht gelten würden.Das bedeutet, dass die Existienz einer eingetragenen Unter-GbR nicht weiter nachgewiesen werden muss.

OLG Hamm vom 15.07.2011, I-15 W 97/11

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Kenntnis des Mangels bei einem Grundstückskaufvertrag

Mittwoch, 02. November 2011 PDF Version

Der Sachverhalt des BGH-Falles ist schnell erzählt. Zwei Parteien schließen einen Grundstückskaufvertrag (Eigentumswohnung mit Stellplätzen). Zusätzlich wird eine – nicht beurkundete – Kick-Back-Vereinbarung getroffen, nach der der Käufer nachträglich Zahlungen zurück erhalten soll.

Nach Kaufvertragsabschluss wird der Käuferin bekannt, dass die Wohnung einen Mangel aufweist. Sie verlangt Minderung  des Kaufpreises, nachdem Sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist. Aufgrund der Kick-Back-Abrede war der Kaufvertrag bis zur Eintragung schwebend unwirksam. Der BGH musste daher die Frge beantworten, auf welchen Zeitpunkt es bei einem schwedend unwirksamen Kaufvertrag hinsichtlich der Kenntnis des Mangel ankommt. Denn nach § 442 Abs. I BGB gilt:

“Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.”

Der V. Zivilsenat hat entschieden, dass es auch in diesem Fall auf die Kenntnis im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Grundbucheintragung. Der Käufer bringe durch sein Verhalten lediglich zum Ausdruck, dass er sich nicht auf die formellen Fehler (fehlende Beurkundung) berufen und am Kaufvertrag insgesamt festhalten möchte. Eine Erklägung, dass er den Mangel als vertragsgerecht hinnehme, lasse sich dem Verhalten nicht entnehmen.

Immer wieder kommt es vor, dass wesentliche Vertragsabsprachen nicht beurkundet werden, um Notargebühren zu sparen. Auch wenn es sich nicht um strafbare Steuerhinterziehung handelt, ist eine solche Vertragsgestaltung sehr riskant und sollte vermieden werden. Der beurkundende Notar sollte stets darauf drängen, dass alle wesentlichen Vereinbarungne beurkundet werden, um einen Schwebezustand bis zur Eintragung zu verhindern.

BGH vom 27. 5. 2011, V ZR 122/10

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Keine Zustimmung der Gläubiger bei Aufteilung nach WEG

Freitag, 30. September 2011 PDF Version

Ist ein Grundstück bereits mit einem Grundpfandrecht belastet, bedarf es für den Vollzug der Aufteilung nach WEG nicht der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger. Dies hat das OLG München am 18.5.2011 entschieden. Dies ist auch zutreffend, da die Haftungsmasse durch die Aufteilung nicht reduziert wird. Haften tuen dann alle einzelnen Wohnungen. Die Teilung wird in der Regel eher eine Werterhöhung darstellen.

OLG München vom 18.5.2011, 34 Wx 220/11

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Digitaler Nachlass im Testament

Dienstag, 27. September 2011 PDF Version

Der Kollege Knauss hat auf der Seite der Legal Tribune einen interessanten Artikel zum Theme “Wenn das Online-Profil den Körper überlebt” verfasst. Dieser widmet sich der Frage, was eigentlich mit den Daten in Social Media Plattformen oder bei E-Mail-Providern geschieht, wenn der Account-Inhaber verstirbt.

Ergebnis: Man tut gut daran, auch hierzu Regelungen in einem Testament zu treffen. Wer soll auf die Daten zugreifen können? Wer darf sie löschen, was sollt damit nicht geschehen? Alles Fragen, die geregelt werden können. Hierzu muss allerdings ein Testment verfasst werden. Denn das Gesetzt sieht hierfür keine Regelungen vor. Ein solches kann handschriftlich erstellt oder durch einen Notar abgefasst werden. Letzteres bietet den Vorteil, dass vor der Unterzeichnung dieses wichtigen Dokuments eine juristische Beratung und Prüfung erfolgt, ob der gewünschte Zweck denn eigentlich auch mit dem Schriftstück erreicht werden kann – dies ist nicht selbstverständlich. Zudem ersetzt ein notarielles Testament den später erforderlichen Erbschein, der ebenfalls Kosten auslöst und dessen Erstellung in der Regel einige Monate in Anspruch nimmt.

Dem Aktikel des Kollegen ist hinzuzufügen, dass viele Menschen nicht nur ihren digetalen Nachlass ungeregelt lassen, sondern dies auch auf auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zutrifft. Es ist zu empfehlen, sich mit dem Thema der Nachfolge bereits frühzeitig auseinander zu setzen, auch wenn es ein schwieriges Thema ist. Die juristische Beratung  hilft hier häufig, dies im richtigen Lichte zu sehen.

LTO vom 17.09.2011

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Aushänge beim Notar

Montag, 26. September 2011 PDF Version

Kurzzeitig war ich ein wenig verunsichert, als ich den Betrag des Kollegen Vetter gelesen habe. Müssen vor der Beurkundung von notariellen Verträgen die Entwürfe tatsächlich 2 Woche ausgehängt werden. Warum haben wir keinen Schaukasten?

Zum Hintergrund verweise ich auf den Artikel des Kollegen.

Nein, auch wenn ein Verbraucher an einem Vertrag beteiligt ist müssen Verträge nicht ausgehängt werden. Es genügt nach dem Beurkundungsgesetz, wenn sie den Vertragsparteien mindestens 2 Wochen vorher zur Verfügung gestellt worden sind. Hierauf soll der Notar hinwirken. Eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist dies freilich nicht.

§ 17 BeurkG:

“(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass [...] der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird.”

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Freitag, 16. September 2011 PDF Version

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werden häufig kombiniert beurkundet. Mit der Bestellung eines Vorsorgebevollmächtigten kann die Bestellung eines Betreuers für den Fall ausgeschlossen werden, dass der Vollmachtsgeber keine eigentständigen Entscheidungen mehr treffen kann. Dies hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt:

“Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforder-lich, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).”

Weiter führt der Senat aus, dass dies jedoch nur dann der Fall sei, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedanken bestehen. Bei einer notariellen Vollmacht ist dieses Risiko dadurch minimiert, dass die Testierfähigkeit des Vollmachtsgebers regelmäßig bei der Beurkundung zu prüfen ist. Seltene Probleme könnten sich allenfalls bei in der Person des Bevollmächtigten liegenden Gründen ergeben, die bei der Beurkundung nicht geprüft werden können.

BGH vom 13.04.2011, XII ZB 584/10

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