Wenn der Vermieter zu viel fordert

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Das Landgericht Hamburg hatte über eine Klausel in einem Mietvertrag zu entscheiden, der es dem Vermieter erlaubt, eine Pauschale für den Vertragsabschluss vom Mieter zu verlangen. Die Klausel lautete wörtlich:

„Vereinbarungsgemäß zahlt der Mieter bei Vertragsabschluß an den Vermieter eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 150,00 zzgl. 16% MwSt. EUR 24,00 – insgesamt EUR 174,00 – .“

Diese Klausel hielt das Gericht gemäß ¶ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Bei den Tätigkeiten, die von der Pauschale erfasst sein sollten, handelte es sich um Tätigkeiten aus der Sphäre des Vermieters.

LG Hamburg vom 05.03.2009, 307 S 144/08

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