Wenn der Vermieter zu viel fordert
PDF VersionDas Landgericht Hamburg hatte über eine Klausel in einem Mietvertrag zu entscheiden, der es dem Vermieter erlaubt, eine Pauschale für den Vertragsabschluss vom Mieter zu verlangen. Die Klausel lautete wörtlich:
„Vereinbarungsgemäß zahlt der Mieter bei Vertragsabschluß an den Vermieter eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 150,00 zzgl. 16% MwSt. EUR 24,00 – insgesamt EUR 174,00 – .“
Diese Klausel hielt das Gericht gemäß ¶ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Bei den Tätigkeiten, die von der Pauschale erfasst sein sollten, handelte es sich um Tätigkeiten aus der Sphäre des Vermieters.
LG Hamburg vom 05.03.2009, 307 S 144/08
URL des Beitrages: http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=1005










