Videoüberwachungskamera im Hauseingang
PDF VersionUm Häuser vor Vandalismus zu schützen und die Sicherheit zu verbessern, kam ein Vermieter auf die Idee Attrappen von Videoüberwachungskameras im Hauseingangsbereich zu installieren. Hierin fühlte sich ein Mieter gestört und klagte auf Entfernung der technischen Geräte.
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg bejahte den Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Die Attrappe einer technisch einwandfreien Videoüberwachungskamera im Hauseingangsbereich verletze den Wohnungsmieter in seinen Rechten. In der Rechtsprechung des BGH sei anerkannt, dass die Installation von Überwachungskameras, mit denen Bewegungsprofil aller Gebäudenutzer erstellt werden könne, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle.
Dies bejahte das Amtsgericht auch für den vorliegenden Fall der Kameraattrappen. Denn hiermit sei jedenfalls die Androhung der ständigen Überwachung der Bewegungen des Mieter und seiner Besucher verbunden, auch wenn diese tatsächlich nicht erfolge. Einen solchen permanenten Überwachungsdruck müsse der Mieter keinesfalls dulden. Schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vermieters seien nicht zu befürchten gewesen.
In der Praxis können nur solche die Anbringung von Kameras rechtfertigen. Vermieter sollten also gründlich prüfen lassen, ob ein solcher Schritt ausnahmsweise möglich sein kann.
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg vom 24.01.2008, 10 C 156/07











08. Oktober 2008 um 4:55 pm
[...] via http://www.ra-sawal.de [...]
24. Januar 2009 um 3:19 pm
[...] bereits in einem anderen Artikel erwähnt, ist die Installation von Videokameras sehr [...]
02. November 2009 um 11:27 am
[...] vor einiger Zeit haben wir über die Zulässigkeit von Videoüberwachungsattrappen in Mietshäusern berichtet. Das Kammergericht hat hierzu folgenden Beschluss [...]