Das Drama um die Eigenbedarfskündigung
PDF VersionDas Landgericht München hat einmal wieder “geförmelt” und vom Bundesgerichtshof ein Urteil aufgehoben bekommen:
Im betreffenden Fall hatte die Klägerin zur näheren Begründung einer Eigenbedarfskündigung in einem Kündigungsschreiben ausgeführt, dass sie derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu ermöglichen. Durch den Umzug könne sie, die Klägerin, die Miete für ihre derzeitige Mietwohnung (1.740 €) und für ihr jetziges Büro (858,40 €) einsparen und sich persönlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.
Tatsächlich befinden sich wohl die genannte Mietwohnung und das Büro in einem Haus. Das Landgericht warf der Klägerin vor, sie habe die Angelegenheit insofern dramatisiert und den Eindruck erweckt, dass beide Mietobjekte im Gegensatz zu der Situation im Objekt, das im Eigentum der Klägerin steht, nicht unter einem Dach lägen. Der Begründungspflicht in § 573 Abs. 3 BGB sei daher nicht Genüge getan. Die Darstellung der Klägerin sei objektiv unrichtig.
Der BGH hat dahingestellt gelassen, ob überhaupt ein falscher Eindruck erweckt worden sei. Jedenfalls sei der Erlangungswunsch hinreichend konkret angegeben.
Ein Drama lässt sich wirklich nicht erkennen. Hier hatte das Landgericht der Vermieterin ganz deutlich unnötig die Dinge erschwert.
BGH, Urteil vom 17. März 2010, AZ: VIII ZR 70/09
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Tags: Begründung, Eigenbedarfskündigung, formelle Anforderungen










