Unverlangte Zusendung einer E-Mail
PDF VersionE-Mails als Werbung greifen immer mehr um sich. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.05.2009 (1 ZR 218/07) mit erfreulicher Klarheit erkannt, dass solche unverlangten Zusendungen den Betriebsablauf stören. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.
Es verstoße daher gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn man ungefragt Werbe-E-Mails versendet. Der Empfänger hat einen Unterlassungsanspruch, den er erforderlichenfalls einklagen kann.
Natürlich wird man in der Praxis nicht gegen jede unerwünschte E-Mail vorgehen. Vieles bleibt ja auch im Spam-Filter hängen. Wenn man sich im Einzelfall aber ärgert, kann man mit Aussicht auf Erfolg rechtliche Schritte einleiten.
BGH vom 20.05.2009, I ZR 218/07
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