Eintragung der Beschlüsse in die Beschlusssammlung
PDF VersionBekanntlich müssen die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom Verwalter unverzüglich in die Beschlusssammlung eingetragen werden. In der Praxis erfolgt dies durch Abheften eines ordnungsgemäß unterschriebenen Protokolls in den entsprechenden Ordner.
An diese Pflicht des Verwalters werden hohe Anforderungen gestellt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann sehr schnell zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung des Verwalters führen. Es ist daher an diesem Punkt zur äußersten Sorgfalt zu raten.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 07.10.2009 (85 S 101/08 WEG) entschieden, dass eine Eintragung binnen Wochenfrist ab Beschluss (gerade noch) als unverzüglich im Sinne des § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG anzusehen sei. Länger sollte man sich aber keinesfalls Zeit lassen.
Landgericht Berlin vom 07.10.2009, 85 S 101/08 WEG
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Tags: Abberufung, Beschluss, Beschlusssammlung, Protokoll, WEG-Verwalter











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