Hinterlegungsklausel wirksam
PDF VersionDas Kammergericht hat folgende Klausel in einem Formularmietvertrag gegenüber einem Gewerbemieter für wirksam gehalten:
“Eine nicht ausdrücklich vom Vermieter zugestandene oder rechtskräftig bestätigte mietminderung darf der mieter nur vornehmen, wenn in Höhe des Minderungsbetrages zugleich ein Hinterlegung bei der Justizkasse eines deutschen Gerichts durch ihn erfolgt.”
Der Gewerbemieter muss in einem solchen Fall gleichzeitig mit der Minderung hinterlegen. Dies sichert den Vermieter wirkungsvoll für den Insolvenzfall ab. Bei Wohnraummietverträge wäre eine solche Vereinbarung wegen § 536 Abs. 4 BGB nicht wirksam.
Kammergericht vom 16.03.2009, 8 U 112/09
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Tags: Gewerbemietverhältnis, Hinterlegung, Hinterlegungsklausel, Mietmangel, Mietminderung










