Herr Oberförster, wenn ich bitten darf!
PDF VersionEin amüsantes Verfahren hat sich kürzlich vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten abgespielt:
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle rief der Angeschuldigte einem Polizeikommissar zu: „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ Die Staatsanwaltschaft klagte wegen Beleidigung des Beamten an. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zurück. Es handele sich nicht um eine ehrverletzende Bemerkung.
Aus der Entscheidung sei kurz zitiert:
„Die Tätigkeit im Forstdienst etwa eines Bundeslandes für sich genommen kaum geeignet, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage zu stellen, vielmehr dürfte es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handeln. […] Oberförster war bzw. ist die Dienstbezeichnung für einen im höheren bzw. gehobenen Dienst tätigen staatlichen Forstbeamten oder auch Angestellten im Forstdienst.“
Nicht jede dumme Bemerkung ist eine strafbare Beleidigung mit der die Gerichte strapaziert werden sollten.
AG Berlin-Tiergarten vom 26.05.2008, (412 Ds) 2JuJs 186-08 (74/08)











26. Juni 2009 um 11:23 am
[...] werden immer wieder gerne gelesen – warum, mag jeder Leser selbst entscheiden. (siehe auch “Herr Oberförster, wenn ich bitten darf!“) Gerade trudelte eine ähnliche geartete Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts [...]
27. Juni 2009 um 9:35 am
[...] gedeckt. Auch das Amtsgericht Tiergarten entschied schon im letzten Jahr, dass der Ausspruch “Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!” im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Polizei nicht als Beleidigung anzusehen sei. [...]
27. Juni 2009 um 6:47 pm
[...] Kann man durchaus bei einer Polizeikontrolle sagen. So entschied das Amtsgericht Tiergarten Berlin, dass es sich dabei nicht um eine beleidigende Aussage handelt. Aus der Entscheidung sei kurz zitiert: [...]