Mieter haftet nicht für abgebrochenen Schlüssel
PDF VersionDer Mieter haftet nicht für abgebrochenen Schlüssel. So sieht es jedenfalls das Amtsgericht Halle-Saalkreis. Ein Haustür- oder Wohnungsschlüssel wird dem Mieter regelmäßig mitvermieter. Ihn treffen – wie bei allen anderen Teilen der Mietsache auch – vertraglichen Obhutspflichten. Er muss pfleglich mit den Sachen des Vermieters umgehen.
Bricht ein Schlüssel ab, so spricht dies allerding nicht automatisch für ein unvorsichtiges Handeln des Mieters. Vielmehr spreche eine Lebenserfahrung dafür, dass Materialermüdung vorliege.
Amtsgericht Halle-Saalkreis vom 18.03.2010, 93 C 199/08
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Tags: Abbruch, Briefkasten, schlüssel









