Prozessführung nach Aufhebung des Verfahrens
PDF VersionWird das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben, stellt sich die Frage, wieweit der Zwangsverwalter zuvor entstandene Mietansprüche gegen die Mieter gerichtlich noch durchsetzen kann.
Dabei ist zu differenzieren, ob die Zwangsverwaltung aufgrund Antragsrücknahme endet oder wegen des Zuschlags des Grundstücks in der Zwangsversteigerung.
Im ersten Falle darf der Zwangsverwalter Prozesse nur weiterführen, sofern das Vollstreckungsgericht dies im Aufhebungsbeschluss anordnet. Will der Gläubiger noch Mietforderungen durchgesetzt haben, muss er das Vollstreckungsgericht informieren. Es kann dann den Zwangsverwalter ermächtigen, die Rechtsstreitigkeiten fortzuführen.
In keinem Falle kann der Zwangsverwalter bei Aufhebung des Verfahrens aufgrund Rück¬nahme noch neue Rechtsstreitigkeiten einleiten. Im Normalfall – das heißt ohne entsprechende Anordnung des Gerichts – tritt in den laufenden Verfahren eine Erledigung ein. Das Streitgericht hat nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Anders ist es bei der Aufhebung aufgrund Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Hier war bisher schon unstreitig, dass der Zwangsverwalter laufende Verfahren fortsetzen kann. Schließlich hat der Zwangsverwalter keinen Einfluss darauf, wann und ob der Zuschlag im Zwangs¬versteigerungsverfahren erteilt wird.
Nunmehr hat der BGH am 11.08.2010 entschieden, dass der Zwangsverwalter nach Aufhebung sogar noch neue Verfahren einleiten darf. Dem liegt die praktische Überlegung zugrunde, dass ansonsten hinsichtlich dieser Forderungen kein Forderungsinhaber mehr bestände. Außerdem kann der Zwangsverwalter ja nicht von vornherein wissen, ob ein Versteigerungstermin zu einem Zuschlag führt.
Es ist zu begrüßen, dass diese Frage für die Praxis geklärt ist. Nach Aufhebung aufgrund Zuschlags laufen also sowohl die bereits rechtshängigen Verfahren weiter. Der Zwangsverwalter hat darüber hinaus die Möglichkeit, noch offene Forderungen gegen den Mieter einzuklagen.
BGH vom 11.08.2010, XII ZR 181/08
URL des Beitrages: http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=1970
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Tags: Aktivbefugnis, Prozessführungsbefugnis, Zwangsverwalter










