Nutzerwechselgebühr
PDF VersionImmer wieder tauchen in Betriebskostenabrechnungen sogenannte Nutzerwechselgebühren auf. Diese entstehen durch Energieableseunternehmen, die bei einem Nutzer-(=Mieter)wechsel ihrem Vertragspartner (Vermieter) eine Gebühr in Rechnung stellen. Diese Gebühr reichen Vermieter häufig an Mieter im Rahmen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung weiter.
Der BGH hat jedoch schon vor 3 Jahren entschieden, dass eine solche Umlage nicht zulässig ist. Umlagefähige Betriebskosten müssen regelmäßig in wiederkehrenden Zeiträumen anfallen. Das ist bei Nutzerwechselgebühren nicht der Fall. Die entstehen unregelmäßig:
“Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die we-gen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.”
Nutzerwechselgebühren können daher grundsätzlich nicht auf Mieter umgelegt werden. Der BGH hat jedoch entschieden, dass es möglich ist, eine Umlage mietvertraglich zu vereinbaren. Enthält der Mietvertrag keine solche Umlageklausel, so muss der Mieter nichts zahlen.
BGH vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07
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