Erwerb eines Grundstücks durch einen Grundschuldgesamtgläubiger

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Erwirbt einer von mehreren Grundschuldgläubigern das belastete Grundstück alleine, so besteht die Grundschuld weiter. In der Person des Erwerbers als Eigentümergrundschuld, in der Person der anderen Grundschuldgläubiger ändert sich nichts. § 429 Abs. 2 BGB, der für schuldrechtliche Forderungen bestimmt, dass die jeweilige Forderung erlischt, wenn sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers vereinen, gilt im Sachenrecht nicht.

Aus der Grundschuld kann weiter vorgegangen werden.

Leitsatz desBGH:

“Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.”

BGH vom15.04.2010, V ZR 182/09

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