Und außerdem sind die Heizkosten viel zu hoch!
PDF VersionÄhnliche Sätze bekommt man als Vermieteranwalt häufiger zu hören. Auch Kollegen schreiben des öfteren, dass die Miete wegen der veralteten Heizleistung zu mindern oder die Betriebskosten zu kürzen seien.
Dem ist das das OLG Düsseldorf – zu Recht – entgegen getreten. Das Gericht hat entschieden:
“Selbst außergewöhnlich hohe Heizkosten stellen als solche keinen Fehler der Mietsache dar, der zur Minderung der Grundmiete berechtigt. Beruhen übermäßig hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen, wenn die Heizungsanlage schon nach dem Stand der Technik zur Zeit ihres Einbaus bzw. der Gebäudeerrichtung als mangelhaft zu beurteilen war.”
Im Klartext bedeutet dies, dass nur in seltenen Ausnahmefällen wegen ineffizienter Heizung ein Minderungsrecht geltend gemacht werden kann. Wer eine Wohnung mit alter Heizung mietet, muss auch die Kosten hierfür tragen. Dafür, dass die Heizung bereits im Zeitpunkt ihres Einbaus bereits nicht dem Stand der Technik entsprach, ist der Mieter beweisbelastet. Diesen Beweis wird er in der Regel nicht führen können.
OLG Düsseldorf vom 08.07.2010, I – 24 U 222/09, 24 U 222/09
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Tags: Betriebskostenabrechnung, Heizkosten, Heizung, Minderung









