Rien ne va plus…
PDF VersionDer Mieter hat nach Zugang der fristgerechten Betriebskostenabrechnung 12 Monate Zeit diese zu überprüfung und konkrete Fehler zu bemängeln. Tut er dies nicht, so ist er später mit Einwendungen ausgeschlossen.
Nach Auffassung des BGH gilt dies auch für den Einwand, dass gar keine Vorauszahlungen, sondern lediglich eine Betriebskostenpauschale vereinbart worden sei. Bringt er diesen Einwand nicht innerhalb der Frist vor, kann er die Abrechnung insowei nicht mehr angreifen.
BGH vom 12.01.2011, VIII ZR 148/10
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Tags: 12 Monate, Betriebskostenabrechnung, Einwendungsfrist, Pauschale, § 556 BGB









