Benachteiligungsverbot von Arbeitnehmern

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Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können Bewerber um eine Arbeitsstelle eine Entschädigung (max. 3 Monatsgehälter) verlangen, falls sie z.B. wegen Geschlecht, Religion oder Nationalität gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt werden. Eigentlich klingt dies ziemlich theoretisch.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte nun aber mit Urteil vom 12.11.2007 (86 Ca 4035/07) mit einem solchen Fall zu tun. Die dort nicht eingestellte Frau verlangte eine Entschädigung. Das Arbeitsgericht führte in einer langen Entscheidung aus, dass es sogar ausreichen kann, wenn das Geschlecht des Bewerbers nur mitursächlich mit anderen Gründen war.

Hiervon sei auszugehen, falls es wahrscheinlicher ist, dass dies der Fall ist, als dass solche Beweggründe keine Rolle gespielt haben (überwiegende Wahrscheinlichkeit). Im konkreten Fall konnte die Klägerin den Verstoß nicht beweisen und unterlag daher.

In der Praxis muss das heißen, dass bei verschiedenen Nationalitäten von Bewerbern oder im Fall, dass sich Männer und Frauen um eine Stelle bewerben, jeweils genau protokolliert werden muss, weshalb der einzelne Bewerber nicht genommen wird. Die Sache ist gefährlicher, als sie im ersten Moment scheint.

Arbeitsgericht Berlin, NJW 2008, S. 1401

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