Sitzen oder Stehen?

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Dies Frage müsste nach einer Entscheidung des BFH nun eigentlich häufiger zu hören sein. Und zwar bei Imbissbuden und Fastfoodketten. Warum?

Der Verkauf von Lebensmitteln unterliegt dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7%. Kommen weitere Dienstleistungen hinzu, erhöht sich der Steuersatz auf 19%. Das ist auch der Grund, weshalb man bei der Bestellung von Fastfoodketten regelmäßig gefragt wird, ob man seine Kalorien zum “Mitnehmen oder hier essen” haben möchte. In seiner Entscheidung vom 30.06.2011 hat der BFH nun nach Vorlage zum EuGH nun seine restriktive Rechtsauffassung gelockert.

Bei ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die lediglich einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen, fällt nur der verminderte Steuersatz an.

Erst wenn Sitzgelegenheiten geboten werden und der Kunde die Speisen vor Ort verzehren möchte, ist der Regelsteuersatz anzusetzen. Zitat:

“Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz.”

Die Moral von der Geschichte: Sitzende Kunden sind teuer und Fastfoodketten schaffen demnächst alles Sitzgelegenheiten ab.

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