Umnummerierung von Geschäftsanteilen
PDF VersionMit dem MoMiG ist die Gesellschafterliste eingeführt worden. Hiermit sind anscheinend in der registerrechtlichen Praxis viele Probleme verbunden. Eines hat der BGH nunmehr geklärt:
Die bisherige Nummerierung der Geschäftsanteile kann geändert werden, wenn jeder Anteil durch die angabe der bisherigen Nummerierung eindeutig identifizierbar bleibt. Entscheidend ist für den BGH – anders als für manchen Rechtspfleger – nicht ein bestimmtes System bei der Nummerierung, sondern, dass der Zweck der Gesellschafterliste erfüllt wird. Die Veränderungen in der Gesellschaft sollen für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden.
BGH vom 01.03.2011, II ZB 6/10
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Tags: Gesellschafterliste, Numeriserung










