Wenn der Geschäftsführer zu Gericht muss
PDF VersionEine etwas ältere Entscheidung des BGH hat sich anscheinend immer noch nicht vollständig herumgesprochen.
Wird der Geschäftsführer einer juristischen Person persönlich zu einem Gerichtstermin geladen, kann er für seinen Verdienstausfall Kostenerstattung geltend machen. Fällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche Tätigkeit aus, so stellt sich dies als Schaden dar, den die (teilweise) unterliegende Partei zu tragen hat. Der Erstattungsanspruch hat sich am Bruttoverdienst des Geschäftsführers zu bemessen.
Muss der Geschäftsführer extra anreisen und fällt folglich mehrere Stunden aus, kann der Schadensersatz bei einem hohen Gehalt beachtliche Größen erreichen.
BGH vom 02..12.2008, VI ZB 63/07
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Tags: Gerichtstermin, Geschäftsführer, Kostenerstattung, Verdienstausfall










