Tücken der Textform
PDF VersionViele Erklärungen bedurften früher der Schriftform, was eine eigenhändige Unterschrift voraussetzt. Inzwischen ist – auch im Mietrecht – in vielen Bereichen Textform ausreichend. Für diese ist lediglich ein eindeutiger Abschluss des Schreibens erforderlich. Im Mietrecht gilt dies insbesondere für Mieterhöhungen, Modernisierungszuschläge oder Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen.
Nach dem Abschluss (“Mit freundlichen Grüßen, Ihr Vermieter”) sollte nicht mehr folgen. Insbesondere keine handschriftliche Ergänzung. Dies war im Fall des BGH vom 03.11.2011 das Problem. Die Textform war damit nicht mehr gewahrt, so der BGH:
“Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Er-gänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.”
BGH vom 03.11.2011, IX ZR 47/11
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