Umstellung bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten
PDF VersionNach § 556a BGB kann der Vermieter einseitig den Abrechnungsmaßstab ändern, wenn Betriebskosten durch technische Änderungen nunmehr verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die Norm gilt jedoch erst seit dem 01.09.2001. Für Alt-Mietverträge hat der BGH entschieden, dass die Regelung uneingeschränkt auch auf sie anzuwenden ist.
Man muss daher nicht zwischen Alt-/ und Neu-Mietverträgen unterscheiden, wenn technische Änderungen den Abrechnungsmodus verändern.
BGH vom 21.09.2011, VIII ZR 97/11
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Tags: Abrechnungsmaßstab, Kaltwasserzähler, Umstellung, verbrauchsabhängig, Waserkosten










