Vorsicht auf Vermieterseite bei der Verjährung
PDF VersionSchadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache verjähren gem. § 548 BGB bereits nach sechs Monaten. Da in der Regel gegenüber dem Mieter eine Nachfrist zur Beseitigung der Beschädigungen gesetzt werden muss und Kostenvoranschläge eingeholt werden müssen, ist bis zur Klageeinreichung Eile geboten, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen.
Das Gesetz hält einen Stolperstein für die Vermieterseite parat, indem es für den Beginn der Frist nicht auf das Mietvertragsende abstellt, sondern auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache. Im Einzelfall kann diese Frage problematisch werden.
Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Rückgabe i.S.d. 548 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraussetzt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Mieter die Wohnungsschlüssel, nachdem ein Übergabetermin gescheitert war, in den Briefkasten der bislang von ihm angemieteten Wohnung eingeworfen. Dies ist nach Auffassung des BGH für eine Rückgabe nicht ausreichend. Der Mieter konnte sich in diesem Verfahren nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
BGH vom 12.10.2011, VIII ZR 8/11
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Tags: Ende des Mietverhältnisses, Schadensersatzanspruch, Verjährung









