Einsichtsrecht in Vertragsunterlagen

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Das dem Mieter ein Einsichtsrecht in die Betriebskostenabrechnungsunterlagen zur Prüfung zusteht, steht seit jeher fest. Anders kann er die materielle Rechtmäßigkeit der an ihn gerichteten Forderung auch gar nicht überprüfen.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Mieter auch in die Vertragsunterlagen – im Fall Fernwärme – Einsicht nehmen darf. Dies ist insofern bedeutsam, als der sich weigernde Vermieter die Nachforderungen nicht durchsetzen kann. Denn dem Mieter steht in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht zu.

BGH vom 22.11.2011, VIII ZR 38/11

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