Zwangsverwalter und Sonderumlage
PDF VersionDer Zwangsverwalter hat in Erfüllung seiner Pflichten aus § 152 ZVG das laufende Wohngeld und im Verwaltungszeitraum beschlossene Sonderumlagen zu tragen und – soweit möglich – aus der Zwangsverwaltungsmasse zu zahlen.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, rückständige Wohngelder oder (Teil-) Sonderumlagen zu bedienen, die vor dem Beschlagnahmezeitraum fällig geworden sind. Dies hat der BGH ausdrücklich so entschieden. In dortigen Verfahren hatte der Zwangsverwalter eine Abschlagszahlung auf eine alte Sonderumlageschuld entrichtet. Es stellte sich bei der Zahlungsklage der WEG die Verjährungsfrage. Der BGH entschied, dass die Zahlung des Zwangsverwalters nicht zu einer Verjährungshemmung geführt habe, da er zur Zahlung nicht gesetzlich ermächtigt war.
BGH vom 09.12.2011, V ZR 131/11
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