Kündigung bei Rückstand von einer Monatsmiete
PDF VersionNach Auffassung der 67. Kammer des Landgerichts Berlin genügt für eine ordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrages ein Mietrückstand von 1 vollen Monatsmiete. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Für den Mieter wichtig ist, dass in diesem Fall eine nachträgliche Zahlung des Rückstandes die Kündigung – anders als bei der fristlosen Kündigung – nicht heilt. Meiner Auffassung nach sollte hier der Gesetzgeber einschreiten und Klarheit schaffen, ob § 560 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch für den Fall einer fristgerechten Kündigung gilt. M.E. muss dem Mieter die Möglichkeit gewährt werden, einmal innerhalb eines gewissen Zeitraumes, eine Kündigung durch vollständige Zahlung ungeschehen zu machen. Insbesondere in Zeiten teuren und knappen Wohnraumes werden Vermieter sonst dazu verführt, schnellst möglich Kündigungen auszusprechen, weil eine Neuvermietung mehr Mieteinnahmen bringt. Dies kann nicht im Sinne eines sozialen Mietrechts sein.
LG Berlin vom 01.03.2012, 67 S 42/11
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Tags: Monatsmiete, ordentliche Kündigung









