Abberufung eines WEG-Verwalters
PDF VersionErstaunlich mild geht der BGH mit schlampig arbeitenden WEG-Verwaltern ins Gericht. Nach einer aktuellen Entscheidung führt eine schuldhafte Verzögerung der Eintragung eines Beschlussprotokolls in die Beschlusssammlung nicht zu einer Abberufung des Verwalters.
Zudem hatte der Verwalter im BGH-Fall auch fehlerhaft protokolliert. Auch dies ließ er nicht gelten. WEG-Verwalter sollten sich durch das Urteil jedoch nicht in falscher Sicherheit wiegen. Wie die Instanzgerichte mit der Entscheidung umgehen ist noch offen. Häufig wurde eine nicht ordnungsgemäß geführte Beschlusssammlung als Abberufungsgrund angenommen.
BGH vom 10.02.2012, V ZR 105/11
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