Maklerprovision bereits bei eindeutigem Hinweis in Anzeige
PDF VersionDer BGH hat eine wichtige Entscheidung für den Provisionsanspruch eines Nachweismaklers getroffen. Im Kern lautet diese:
Weist der Makler in einer Anzeige ausdrücklich auf eine Provion (im Fall 7,14%) hin, so kann bereits durch die Entgegennahme der Leistung (Kontaktaufnahme + Nachweistätigkeit) ein Maklervertrag mit dem Interessenten entstehen. Regelmäßig handelt es sich bei einer Anzeige lediglich um eine “invitatio ad offerendum”. Es bedarf weiterhin eines Angebots und einer Annahme für einen Maklervertrag. Im Fall hatte der Makler bei Immobilienscout24 die Provisonspflichtigkeit angegeben. Anschließend stitt man sich über die Provision.
Da der BGH die Sache zurückverwiesen hat, herrscht noch keine Rechtssicherheit. Es verbleibt daher bei dem Rat, den Kunden vor der ersten Besichtigung ein Exposé mit ausdrücklichem Hinweis auf die Provision zukommen zu lassen.
BGH vom 03.05.2012, III ZR 62/11
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