Vorsicht bei ALG II-Kündigungen
PDF VersionZumindest in Berlin sollten Vermieter bei Kündigungen von Mietern die Sozialleistungen beziehen vorsichtig sein und genau prüfen, ob bei Zahlungsverzug ein Kündigungsgrund gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin befindet sich der Mieter in einem unverschuldetem Tatsachenirrtum, wenn das Jobcenter die Miete stets direkt an den Vermieter überwiesen hat, jedoch die Zahlungen ohne Grund und Anlass einstellt. Solange der Mieter hiervon keine Kenntnis hat, kann der hieraus entstehende Mietrückstand im Einzelfall nicht als fristloser Kündigungsgrund herangezogen werden.
Landgericht Berlin vom 24.07.2014, 67 S 94/14
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Tags: ALG II, fristlose Kündigung, Jobcenter, Verschulden