Kenntnis und Unverständnis …
PDF VersionHeute meinte ein Richter an einem Berliner Amtsgericht, er verstehe den so oft gehörten Einwand von Rechtsanwälten bzw. Vermietern nicht, dass die Mietsache doch schon von Anfang an in einem entsprechenden (schlechten) Zustand gewesen sei. Er begann dann § 536 I BGB vorzulesen und zu betonen, dass es dort doch heiße “Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel…”
Unabhängig davon, dass bereits der Begriff Mangel auslegungsbedürftig ist und hierunter kein Zustand fällt, der vertragsgemäß im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, hat das Gericht offenbar § 536 b BGB überlesen. Hiernach ist das Minderungsrecht des Mieters ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich seine Rechte bei Annahme nicht vorbehält. Im konkreten Fall ging es um Geruchs- und Lärmbelästigungen einer Bäckerei, die weit vor Mietbeginn im Anwesen ansässig war.
Für die Auswirkungen eines Bordellbetriebes in einem Mietshaus hat unter anderem das Landgericht Berlin hier auch deutlich Worte gefunden: “Das bloße Vorhandensein eines Bordells und die damit regelmäßig zu erwartenden Auswirkungen begründen auf Grund Kenntnis bei Vertragsschluss keine Minderung… Auch hier trägt der Kläger nicht vor, dass und gegebenfalls seit wann sich seit Vertragsbeginn eine Änderung ergeben hat und er diese vor allem auch dem Vermieter angezeigt hat”
Hoffentlich kann das Gericht bis zur Urteilsfassung den so oft gehörten Einwand der Anwälte besser verstehen…
LG Berlin vom 21.04.2008, 63 S 210/07
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