Ein Anwalt, der was kann halt…

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… , zumindest aber einiges DARF.

Das hat noch einmal das Landgericht Berlin im Zusammenhang mit § 174 BGB festgestellt.

Immer wieder wird in Prozessen gerügt, der Anwalt habe bei der Abgabe bestimmter Erklärungen keine Originalvollmacht seines Mandanten vorgelegt. Dies betrifft z.B. Mietvertragskündigungen, Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, Mieterhöhungserklärungen.

Schon im Jahr 2002 hat der BGH hier klar Stellung bezogen: Eine Prozeßvollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO den Bevollmächtigten zu allen den Rechtstreit betreffenden Prozeßhandlungen. “Prozeßhandlungen” im Sinne der Vorschrift sind auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, weil sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozeßziels oder zur Rechtsverteidigung dienen. Solche Erklärungen sind auch dann von der Prozeßvollmacht umfaßt, wenn sie außerhalb des Prozesses abgegeben werden.

Das Landgericht hat folgerichtig auch eine fristlose Kündigung durch den Prozeßbevollmächtigten im Räumungsprozeß für wirksam gehalten.

Neulich hat ein Amtsgericht in Berlin aber dennoch ganz Abenteuerliches in einem Urteil aufgeführt und eine solche Bevollmächtigung als nicht nachgewiesen betrachtet, weil die schriftliche Prozeßvollmacht in der Kanzlei ausweislich des Eingangsstempels erst nach Ausspruch der Kündigung im Prozeß eingegangen war.

Vor solchen gedanklichen Absurditäten schützt leider manchmal auch nicht das Zitieren höchstrichterlicher Rechtsprechung.

LG Berlin vom 30.09.2008, 29 O 303/08

BGH vom 18.12.2002, VIII ZR 72/02

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