Wieder Neues vom BGH!
PDF VersionDer Bundesgerichtshof hat gestern über die Zulässigkeit einer Kündigung gegenüber Mietern von Wohnraum wegen nicht vom Vermieter genehmigter, bzw. nicht vereinbarter Nutzung eines Teils der Räume für gewerbliche Tätigkeiten zu entscheiden.
Der Fall ist deshalb interessant, weil das Familienoberhaupt Immobilienmakler ist und sich insofern die mit der Tätigkeit einhergehenden Belästigungen von Mitmietern durch Lärm und Besucherverkehr und auch die Auswirkungen auf die Mietsache grundsätzlich im Rahmen halten dürften. Hier hat der BGH aber bereits die Beschäftigung von Mitarbeitern als Kriterium dafür gesehen, dass ein Anspruch auf Gestattung auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht besteht.
BGH vom 14.07.2009, VIII ZR 165/08
URL des Beitrages: http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=640
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Tags: gewerbliche Tätigkeiten, Kündigung, Mäkler











27. August 2009 um 9:06 am
[...] einem Monat haben wir über einen BGH-Fall berichtet, bei dem einem Immobilienmakler seine zu Wohnzwecken gemieteten Räume gekündigt worden [...]