Wenn der Flieger nicht abhebt
PDF VersionDas Kammergericht Berlin hat eine für Reisende positive Entscheidung getroffen:
Wegen Vogelschlags war ein Flug ausgefallen Der Reisveranstalter wusch seine Hände in Unschuld und wies alle Schadensersatzforderungen von sich, weil es sich um einen Fall „höhere Gewalt” im Sinne des § 651 j Abs. 1 BGB handele.
Diese Ansicht teilten die Berliner Richter nicht. Es fehle an einem durch auch bei äußerster Sorgfalt nicht anders abwendbares Ereignis. Eine Airline müsse seinen Betrieb so organisieren, dass auch nach technischen Zwischenfällen schnellstmöglich ein Ersatzflugzeug bereit gestellt werden könne. Darüber hinaus sei Vogelschlag ein Ereignis im betrieblichen Zusammenhang. Vögel im Bereich eines Flughafens könnten ohne weiteres „vergrämt” werden.
Man darf sich von Reiseveranstaltern also nicht so einfach abwimmeln lassen.
Kammergericht Berlin vom 03.06.2009, 8 U 15/09
URL des Beitrages: http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=716
Tags: Flug, Flughafen, Schadensersatz, Vogelschlag










