Artikel mit ‘24 Monate’ getagged

24 Monate Fitnessstudiovertrag – kündigen?

Dienstag, 19. Januar 2010 PDF Version

Über einen Artikel des Kollegen Salewski bin ich auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Spandau aufmerksam geworden. Es ging wieder einmal um einen Fitnessstudiovertrag. Nach § 309 Nr. 9 BGB gilt für Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich, dass eine Klausel, mit der eine Vertragsdauer von mehr als 24 Monaten vereinbart wird, unwirksam ist.

Der Vertrag der Beklagten sah eine Laufzeit von 24 Monaten vor. Aufgrund körperlicher Probleme wollte sie allerdings bereits kurz nach Beginn der Laufzeit aus dem Vertrag entlassen werden. Sie kündigte. Das Studio zeigte sich unkooperativ und verlangte nach der Kündigung Zahlung in Höhe von insgesamt gut 2.000 €. Im Verfahren ging es dann um die Frage, ob der Vertrag vor Ablauf der 24 Monate überhaupt gekündigt werden konnte.

Das Amtsgericht entschied, dass in diesem Fall die Klausel über die Vertragsdauer unwirksam gewesen sei, obwohl sie vom Wortlaut mit § 309 Nr. 9 BGB im Einklag stand:

“Die in dem Vertrag getroffene Laufzeitvereinbarung von 24 Monaten ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Auch wenn der Vertrag die zweijährige Höchstbindungsfrist gem. § 309 Nr. 9 BGB einhält, ist eine Kontrolle des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung und der sich daraus ergebenen binden Restlaufzeit des Vertrags am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ausnahmsweise möglich.”

Begründung: Der Gesetzgeber habe mit der Norm nur Höchstfristen festlegen wollen. Im Einzelfass sei zu prüfen, ob nicht eine kürzere Vertragsdauer angemessen sei. Die sei bei diesem Fitnessstudiovertrag der Fall gewesen. Allerdings hat das Amtsgericht besonders hervorgehoben, dass der Vertrag primär als Dienstvertrag zu qulifizieren sei, weil die Betreuung durch Trainer besondere Bedeutung gehabt habe. Die Unwirksamkeit der Klausel hatte zur Folge, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Kundin konnte den Vertrag gem. § 620 Abs. 2 BGB mit kurzer Frist kündigen und war daher nicht zur Zahlung bis zum Ablauf der Vertragsdauer verpflichtet.

Bei solch langen Verträgen besteht nach Auffassung des Amtsgerichts also grundsätzlich die Möglichkeit den Vertrag frühzeitig zu kündigen.

Amtsgericht Spandau vom 02.12.2009, 10 C 193/09

Blog abonnieren (RSS)
jetzt auch auf Twitter

URL des Beitrages: http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=1233

Signatur_DS_2009

Related Posts

Es geht um die Fitness

Freitag, 19. Juni 2009 PDF Version

Fitnessstudioverträge werden in der Regel über die per AGB maximal zulässige Dauer von 24 Monaten abgeschlossen. Das ist natürlich eine lange Zeit und so manch einer würde gerne nach einigen Monaten wieder aussteigen. Aber Vertrag ist Vertrag. Das sagte auch der Betreiber eines münchner Studios, als eine Kundin wegen eines beruflichen Umzugs ihres Mannes vor Ablauf der 2 Jahre kündigen wollte. Das Argument: Das Umzugsrisiko liege beim Kunden.

Falsch – urteilten die Richter des Amtsgerichts München. Bei einem Fitnessvertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Damit sei § 314 BGB anwendbar. Dieser geben die Möglichkeit, fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Der berufsbedingte Umzug sei gerade solch ein Fall, da eine Anreise vom neuen Wohnort zum Trainieren nicht zumutbar sei, da die Kundin das Studio so nicht nutzen könne.

Achtung: Dies ist in der Regel anders zu beurteilen, wenn der Betreiber auch am neuen Ort eine Filialie hat, die genutz werden kann.

Amtsgericht München vom 17.12.2008, 212 C 15699/08

Blog abonnieren (RSS)

URL des Beitrages: http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=486

Related Posts