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Betriebsfortführung durch Zwangsverwalter

Mittwoch, 11. Januar 2012 PDF Version

Êine für ZWangsverwalter tückische Entscheidung hat das Aundesarbeitsgericht getroffen. Streitig war die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis einer Hotelangestellten auf den Zwangsverwalter übergegangen war. Dieser hatte  mit allen Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge geschlossen und anschließend den Hotelbetrieb mit Zustimmung des Vollstreckungsgerichts unter unverändertem Namen selbst fortgeführt.

Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Das Arbeitsverhältnis sei auf den Zwangsverwalter übergegangen, da dieser den Betrieb fortgeführt hatte. Das Gericht hat hierin einen Fall des § 613a BGB gesehen.

BAG vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

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Nebentätigkeit für Konkurrenten

Dienstag, 30. März 2010 PDF Version

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer Nebentätigkeiten mit dem Arbeitgeber absprechen. In der Regel wird dieser die Aufnahme einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen aus guten Gründen verweigern. Dem BAG lag nunmehr ein Fall vor, in dem es um die Berechtigung einer Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers ging.

Die Klägerin war bei der Deutschen Post AG teilzeitbeschäftigt. Daneben übte sie eine Tätigkeit für ein anderes Zustellunternehmen aus, was sie ihrem Arbeitgeber auch mitteilte. Dies untersagte die Tätigkeit für die Konkurrenz.

Das  BAG sah dies anders. Nicht jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen sei per se verboten. Es habe sich um eine untergewordente wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens gehandelt. In der Regel wird es aber dabei verbleiben, dass ein Arbeitgeber Nebentätigkeiten für die Konkurrenz untersagen kann. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.

BAG vom 24.03.2010

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Abmahnung wegen Minderleistung

Montag, 01. Juni 2009 PDF Version

Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmer (Agenturleiter Versicherung) wegen unterdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen abgemahnt. Er forderte ihn auf, mindestens durchschnittliche und bestandsfeste Produktionsergebnisse zu erzielen. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen diese Abmahnung und forderte diese aus der Personalakte zu entfernen. Vor dem Bundesarbeitsgericht war er hiermit erfolgreich.

Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch aus ¶¶ 242, 1004 BGB, da die Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei. Zwar sei ein zahlenmäßiger Vergleich der Performance der unterschiedlichen Agenturleiter grundsätzlich zulässig, der Arbeitnehmer schulde jedoch keine „durchschnittlichen Produktionsergebnisse”. Darüber hinaus war im konkreten Fall das Zahlenwerk nicht aussagekräftig genug. Die Leistung eines Agenturleiters hänge zu sehr vom Standort der Agentur ab. In einem dünn besiedelten ländlichen Raum könnten nicht die Ergebnisse wirtschaftlich aufblühenden Metropole erzielt werden.

BAG vom 27.11.2008, 2 AZR 675/07

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