Koppelungsverbot zwischen Grundstücks- und Architektenvertrag
Mittwoch, 28. Juli 2010 PDF VersionNach Art. 10 § 3 MRVG besteht bekanntlich ein Koppelungsverbot zwischen Grundstücks- und Ingenieur-/Architektenvertrages. D.h. der Erwerb eine Grundstücks darf nicht mit einem Vertrag mit einem Architekten oder Ingenieur gekoppelt sein. Der Käufer soll die freie Wahl haben, mit welchem Architekten/Ingenieur er das Bauvorhaben durchführen möchte.
Diese Regelung ist nach Ansicht des BGH mit dem Grundgesetz vereinbar, denn die Norm schütze insbesonder Art. 12 GG, ohne Art. 3 GG oder Art. 14 GG zu verletzen.
Damit bleibt als Rechtsfolge einer verbotenen Koppelung, dass der Ingenieur-/Architektenvertrag unwirksam wird und hieraus auch keine Ansprüche hergeleitet werden können. Der Kaufvertrag über das Grundstück bleibt hiervon unberührt.
BGH vom 22. Juli 2010, VII ZR 144/09
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