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Im Zweifel für den Mieter

Montag, 14. Juni 2010 PDF Version

Auf der Seite der Legal Tribune online ist mein neuester Artikel zu Schönheitsreparaturen und dem aktuellen Urteil des BGH hierzu veröffentlicht worden. In Absprache mit dem Verlag verweise ich auf die Portalseite der Legal Tribune.

Im aktuellen Fall hat der BGH eine weitere Klausel “gekippt”. Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen ist unwirksam. Es liegt ein Verstoß gegen  § 307 Abs. 1 BGB vor. Dem Mieter dürfe nicht die Möglichkeit genommen werde, Schönheitsreparaturen eigenständig auszuführen.

Die Formulierung “ausführen zu lassen” vermittle den Eindruck, die Arbeiten müssten durch einen Fachhandwerker ausgeführt werden. Dem Mieter darf nicht die Möglichkeit genommen werden, Schönheitsreparaturen selbst oder mithilfe von Freunden und Bekannten auszuführen.

BGH vom 09.06.2010, VIII ZR 294/09

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