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Einsichtsrecht in Vertragsunterlagen

Montag, 02. Juli 2012 PDF Version

Das dem Mieter ein Einsichtsrecht in die Betriebskostenabrechnungsunterlagen zur Prüfung zusteht, steht seit jeher fest. Anders kann er die materielle Rechtmäßigkeit der an ihn gerichteten Forderung auch gar nicht überprüfen.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Mieter auch in die Vertragsunterlagen – im Fall Fernwärme – Einsicht nehmen darf. Dies ist insofern bedeutsam, als der sich weigernde Vermieter die Nachforderungen nicht durchsetzen kann. Denn dem Mieter steht in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht zu.

BGH vom 22.11.2011, VIII ZR 38/11

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10 Jahre sind zu viel (Fernwärme)

Donnerstag, 12. Januar 2012 PDF Version

Wärmelieferungsverträge sehen häufig eine 10jährige Laufzeit vor. Die Zulässigkeit einer solch langen Laufzeit ergibt sich grundsätzlich aus § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV. Für unechte Fernwärmeverträge gilt dies jedoch nach Auffassung des BGH nicht. Bei dem vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Wärmelieferungsvertrag geschlossen. Die Anlagen waren jedoch von ihr dem Unternehmen zur Verfügung gestellt und für einen symbolischen Euro pro Monat gepachtet.

In einem solchen Fall ist eine 10jährige Laufzeit nicht gerechtfertigt. Die Rechtfertigung ergäbe sich nämlich daraus, dass bei einem echten Fernwärmevertrag der Unternehmer zu hohen Investitionen wegen der Anlagentechnik gezwungen sei. Wenn der Grundstückseigentümer jedoch die Anlagen zur Verfügung stelle, entfalle die Berechtigung.

In solchen Fällen ist die Bindung unwirksam und der Eigentümer kann kündigen und zu einem neuen Anbieter wechseln oder neue Konditionen aushandeln.

BGH vom 21.12.2011, VIII ZR 262/09

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