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Einmal duschen macht 50 Cent

Mittwoch, 30. September 2009 PDF Version

Fitnessstudios haben in der Regel recht harte AGB’s die häufig über das gesetzlich erlaubt hinausgehen. So auch in einem Fall, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte.

Eine große Fitnessstudiokette warb mit einem Monatspreis von 15,90 € pro Monat. Dabei waren allerdings die Kosten für das Duschen nach dem Sport nicht enthalten. Hierfür musste der verschwitzte Kunde 50 Cent berappen. Hiergegen gind die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vor: Mit Erfolg!

Wie auch schon das Landgericht Mannheim zuvor entschieden die Richter, dass das Duschen von derm Mehrzahl der Verbraucher als grundsätzlich im Preis inbegriffen ansehen würde. Die Werbung sei daher irreführend – Zitat des OLG:

Dem steht nicht entgegen, dass der Umfang der angebotenen Zusatzleistungen wie Gastronomie, Sauna, Wellness je nach Anbieter variiert. Die Benutzung der Duschen wird von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher nicht als Zusatzleistung in diesem Sinne, sondern als elementarer Bestandteil der Grundleistung angesehen. Es liegt auf der Hand, dass ein Benutzer nach dem Besuch des Fitness-Studios das Bedürfnis hat zu duschen.

OLG Karlsruhe vom 19.11.2008, 6 U 1/08

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Es geht um die Fitness

Freitag, 19. Juni 2009 PDF Version

Fitnessstudioverträge werden in der Regel über die per AGB maximal zulässige Dauer von 24 Monaten abgeschlossen. Das ist natürlich eine lange Zeit und so manch einer würde gerne nach einigen Monaten wieder aussteigen. Aber Vertrag ist Vertrag. Das sagte auch der Betreiber eines münchner Studios, als eine Kundin wegen eines beruflichen Umzugs ihres Mannes vor Ablauf der 2 Jahre kündigen wollte. Das Argument: Das Umzugsrisiko liege beim Kunden.

Falsch – urteilten die Richter des Amtsgerichts München. Bei einem Fitnessvertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Damit sei § 314 BGB anwendbar. Dieser geben die Möglichkeit, fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Der berufsbedingte Umzug sei gerade solch ein Fall, da eine Anreise vom neuen Wohnort zum Trainieren nicht zumutbar sei, da die Kundin das Studio so nicht nutzen könne.

Achtung: Dies ist in der Regel anders zu beurteilen, wenn der Betreiber auch am neuen Ort eine Filialie hat, die genutz werden kann.

Amtsgericht München vom 17.12.2008, 212 C 15699/08

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Umgekehrte Diskriminierung im Fitnessstudio

Dienstag, 09. Juni 2009 PDF Version

Das Amtsgericht Hagen hatte über einen Fall „männlicher Diskriminierung” zu entscheiden. Ein Fitnessstudio wollte anscheinend seine „Frauenquote” möglichst hoch halten und lehnte einen männlichen Interessenten mit dieser Begründung ab. Hierin haben die Richter einen Verstoß gegen § 19 AGG gesehen, da der Betreiber die Vermutung des § 22 AGG nicht widerlegen konnte.

Jetzt darf der arme Mann in das Fitnessstudio seiner Wahl und bekommt außerdem noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 50 €.

Amtsgericht Hagen vom 09.06.2008, 140 C 26/08

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