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Keiner hat die GEMA eingeladen

Donnerstag, 04. Juni 2009 PDF Version

Ein etwas skurriler Fall fand vor dem Amtsgericht Bochum statt: Stein des Antoßes war eine türkische Großhochzeit mit 600 geladenen Gästen. Eine Liveband hatte während der gesamte Veranstaltung Musik gespielt. Hierfür verlangt die GEMA von den Veranstaltern eine Gebühr von 262,47 €, die diese nicht zahlen wollten.

Das Amtsgericht gab ihnen Recht. Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich (mit der Folge, dass GEMA Gebühren fällig werden), wenn sie für eine Vielzahl von Personen bestimmt ist. Ausnahme: Der Personenkreis ist abgrenzbar und die Beziehungen zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter sind persönlicher Art. Dabei darf das Kriterium nicht zu streng bewertet werden. Es muss eine gewisse Art von enger Verbundenheit bestehen, die der Veranstalter auch zu beweisen hat.

Dies konnte er im Fall des Amtsgerichts Bochum. Alle Gäste waren persönlich eingeladen und begrüßt worden. Die hohe Anzahl von Gästen führte nicht zu einer anderen Bewertung. Die Hochzeit war damit nicht öffentlich. Damit war auch die Musikwiedergabe nicht öffentlich und die GEMA konnte keine Gebühren beanspruchen.

Amtsgericht Bochum vom 20.01.2009, 65 C 403/08

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