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Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung

Donnerstag, 03. Februar 2011 PDF Version

Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung dürfen vom Berufungsgericht nicht einem Einzelrichter übertragen werden. Das Gericht setzt sich in Widerspruch, wenn es einerseits die Angelegenheit auf einen Einzelrichter überträgt, andererseite jedoch den Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Nur einfach oder unbedeutende Verfahren sollen kostengünstig vom Einzelrichter entschieden werden.

“Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen.”

BGH vom 27.04.2010, VIII ZB 81/09

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