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Gutscheine und Mehrfachgutscheine

Donnerstag, 06. Januar 2011 PDF Version

Ein beliebtes Weihnachtsgeschenk sind Gutscheine. Dass diese gundsätzlich nicht verfallen, sondern nur nach der regelmäßigen Frist von 3 Jahren verjähren hatte ich bereits vor einiger Zeit hier berichtet.

Das Amtsgericht Wuppertal hat in dieser Linie entschieden, dass auch Mehrfachgutscheine nicht mit einem Gültigkeitszeitraum versehen sein dürfen. Eine solche Klausel ist unwirksam. Der Mehrfachgutschein (z.B. fürs Schwimmbad, Sportstudio u.ä.) kann genutzt werden, bis der Anspruch gegenüber dem Aussteller nach den allgemeinen Fristen verjährt ist.

Amtsgericht Wuppertal vom 19.01.2009, 35 C 39/08

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Signatur_DS_2009

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