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Umfasste Forderungen in der Zwangsverwaltung

Donnerstag, 07. Juli 2011 PDF Version

Von der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung werden nach der Entscheidung des BGH vom 08.12.2010 nur Miet- und Pachtansprüche des Schuldners umfasst sowie solche Ansprüche, die ihnen gleichstehen. Nicht umfasst sind hingegen Ansprüche aus einem Mietaufhebungsvertrag, in  dem sich der Mieter zu Ausgleichszahlungen verpflichtt, wenn der Vermieter bei einer Weitervermietung nur eine geringere Miete erzielen kann.

Welche Ansprüche der Zwangsverwalter im Einzelnen geltend machen kann, ist häufig eine schwierige Frage und nicht immer hinreichend geklärt. Daher sind Konkretisierungen des BGH sehr zu begrüßen.

BGH vom 08.12.2010, XII ZR 86/09

URL des Beitrages: http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=2926

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