Widerlegung des Mietspiegels
Mittwoch, 17. Oktober 2012 PDF VersionExistiert für ein Gebiet ein qualifizierter Mietspiegel, so spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die in der Tabelle ausgewiesenen Werte zutreffen sind. Den Mietspielge zu widerlegen ist schwierig, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt.
Im Fall waren sämtliche Wohnung in einem Haus (immerhin mindestens 22. Stockwerke) über den Mietspieglewerten vermietet. Trotzdem genügt dies nach Auffassung der 63. Kammer nicht, die Richtigkeit des Mietspiegels zu widerlegen und höhere Beträge im Mieterhöhungsverlangen geltend zu machen.
Landgericht Berlin vom 11.05.2012, 63 S 487/11
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