+25% und keine Maklerprovision
Donnerstag, 26. November 2009 PDF VersionIst der Kaufpreis, zu dem ein Grundstück von einem Interessenten erworben wird deutlich höher, als der Preis den er mit seinem Makler als Zielvorgabe vereinbart hat, so hat der Makler keinen Provisionsanspruch. So sieht es das OLG Dresden (und andere Obergerichte).
Ein Mieter wollte die von Ihm bewohnte Wohnung erwerben und beauftragte einen Makler. Seine Preisvorstellungen lagen bei 220.000 €. Hieraus schließt das OLG, dass eine Vermittlungs- und keine Nachweistätigkeit des Maklers vereinbart worden ist. Nach längeren Verhandlungen wird ein Kaufvertrag über die Wohnung zu einem Preis von 275.000 € geschlossen, was einen Preisunterschied von +25% ausmacht.
Der Makler verlangt seine Provision, was das OLG zurückweist. Die Preissteigerung von +25% sei provisionsschädlich. Kleinere Abweichungen werden in der Regel toleriert. Dies kann natürlich nur für den Makler des Käufers zutreffen. Der Verkäufer hat ja ein Interesse an einem höheren Verkaufspreis. Es handelt sich um eine Entscheidung, die wieder einmal zeigt, wie wichtig es für Makler ist, eindeutige Provisionsabsprachen zu treffen.
OLG Dresden vom 18. 9. 2008, 8 U 1167/08
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