Artikel mit ‘Schmerzensgeld’ getagged

Schmerzensgeld für verweigerten Disco-Einlass II

Mittwoch, 14. Dezember 2011 PDF Version

Bereits vor einiger Zeit hatten wir über einen Schmerzensgeldprozess wegen verweigertem Einlass in eine Discothek berichtet. Nun hat sich mit dieser Frage auch ein Oberlandesgericht beschäftigt. Einem aus Togo stammendem Mann war der Einlass wegen seiner Hautfarbe verwehrt worden. Er erstritt vor dem OLG Stuttgart ein Schmerzensgeld von 900,00 €.

OLG Stuttgart vom 12.12.2011, 10 U 106/11

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Kein Schmerzensgeld aus nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis

Donnerstag, 26. Mai 2011 PDF Version

Zwischen Grundstücksnachbarn gibt es eine Art Kompensationsansprüche für Schädigungen, die von dem Nachbargrundstück ausgegangen sind. Hierbei handelt es sich nicht um einen glasklaren Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, sondern um eine Art gerechten Ausgleichsanspruch.

Der BGH hatte am 23.07.2010 über einen Bergbaufall zu entscheiden, wo es aufgrund von Erschütterungen zu Schwingungen auf dem Nachbargrundstück kam. Dies habe zu psychischen Problemen des Nachbars geführt, die dieser im Wege des Schmerzensgeldes geltend machte.

Der BGH verneinte ganz grundsätzlich die Möglichkeit, aufgrund nachbarschaftlichen Gemein¬schaftsverhältnisses Schmerzensgeld zu fordern. Dieser Ausgleichsanspruch sei auf die Wiederherstellung des geschädigten Grundstücks gerichtet. So weit wie ein Schadens-ersatzanspruch gehe er nicht. Schmerzensgeld sei hiervon nicht umfasst.

BGH vom 23.07.2010, V ZR 142/09

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Schmerzensgeld für verweigerten Disco-Einlass

Dienstag, 15. März 2011 PDF Version

Der Kollege Ferner berichtet über einen interessanten Fall des Amtsgericht Bremen. Eine Gruppe wollte anscheinend gemeinsam in einen Club eingelassen werden. Nur eine Person wurde nicht eingelassen – außgerechnet der Einzige mit dunkler Hautfarbe… Dieser verlangte wegen Diskriminierung Schmerzensgeld.

Ich habe mich schon immer gefrage, mit welchen Begründungen in Zeiten des AGG einzelne Personen nicht in Clubs eingelassen werden. Immerhin bestimmt § 19 AGG:

“Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder 2.eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig.”

Leider ist davon auszugehen, dass man im Streitfall dem Türsteher wohl schlecht das Urteil des Amtsgerichts Bremen unter die Nase wird halten können. Aber wenn es sich zum Massenphänomen entwickelt, könnten Clubbetreiber sensibilisiert werden.

Dem Abgewiesenen wurden jedenfalls 300,00 € Schmerzensgeld wegen der Diskriminierung zugesprochen.

Amtsgericht Bremen vom 20.01.2011,  25 C 0278/10

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Langsame Versicherungen

Freitag, 15. Oktober 2010 PDF Version

Versicherungen regulieren häufig nur sehr schleppend. Dies kann sich nach einer Entscheidung des OLG München auf die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes auswirken:

“Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung war auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte vorwerfen lassen muss, die Schadensregulierung nur zögerlich betrieben zu haben. Der 10. Zivilsenat des OLG München bewertet grundsätzlich ein zögerliches/kleinliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend, verlangt aber wie auch die übrige Rechtsprechung, dass es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches sich u. a. in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen niederschlägt.”

Eine zögerliche kann sich im Einzelfall daher schmerzensgelderhöhend auswirken. Vielen Dank an den Kollegen Melchior für den Hinweis.

OLG München vom 13.08.2010, 10 U 3928/09

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Ohne Schutz = Mitverschulden

Freitag, 09. Oktober 2009 PDF Version

Vor dem OLG Brandenburg ging es um Schmerzensgeld eines Motorradfahrers, der in einen Unfall verwickelt worden war. Nachdem die Schuld anscheinend schon in den Vorverfahren ausreichend geklärt worden war, stritt man sich nur noch über die Höhe des Schmerzensgeldes.

Das OLG reduzierte das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld – auch, weil es ein Mitverschulden nach § 254 BGB des Motorradfahrers darin sah, dass er keine Schutzkleidung getragen hatte. Zitat des OLG:

“Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt [...]“

Da insbesondere der ADAC und auch der Deutsche Verkehrssicherheitsrat darauf apellieren, Protectoren zu tragen und es die meisten Motorradfahrer als persönliche Verpflichtung empfänden, sich ausreichend zu schützen, sei ein Mitverschulden anzunehmen.

OLG Brandenburg vom 23.07.2009, 12 U 29/09

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Umgekehrte Diskriminierung im Fitnessstudio

Dienstag, 09. Juni 2009 PDF Version

Das Amtsgericht Hagen hatte über einen Fall „männlicher Diskriminierung” zu entscheiden. Ein Fitnessstudio wollte anscheinend seine „Frauenquote” möglichst hoch halten und lehnte einen männlichen Interessenten mit dieser Begründung ab. Hierin haben die Richter einen Verstoß gegen § 19 AGG gesehen, da der Betreiber die Vermutung des § 22 AGG nicht widerlegen konnte.

Jetzt darf der arme Mann in das Fitnessstudio seiner Wahl und bekommt außerdem noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 50 €.

Amtsgericht Hagen vom 09.06.2008, 140 C 26/08

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Der Tätowierer als Vertrauensperson

Montag, 22. Dezember 2008 PDF Version

Die Klägerin war auf einer Verbrauchermesse auf sogenannte Bio-Tattoos aufmerksam geworden. Da man ihr am Stand versicherte, diese würden nach 3 – 7 Jahren automatisch verschwinden, ließ sie sich gleich vor Ort ein solches Tattoo stechen. Vermutlich war die Motiv-Auswahl nicht 100%ig durchdacht, denn nach 9 Jahren wollte die Frau doch lieber zu ihrer Naturpigmentierung zurück. Leider war das Tattoo bis zu diesem Zeitpunkt lediglich ein wenig ausgeblichen und musste per Laser entfernt werden.

Sie verklagte die Tätowiererin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, welches ihr das OLG Karlsruhe entsprechend § 823 Abs. 1 BGB auch zusprach. Das dauerhafte Anbringen des Tattoos stelle mangels Einwilligung eine rechtswidrige Körperverletzung dar, da das Tatoo nicht spätestens nach 7 Jahren verschwunden sei. Die Tätowiererin habe erkennen müssen, dass die Klägerin keinesfalls eine dauerhafte Änderung wollte. Fazit: Dem Tätowierer darf man vertrauen – oder auch nicht.

Oberlandesgericht Karlsruhe 22.10.2008, 7 U 125/08

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