Unwirksamkeit Quotenabgeltungsklausel
Freitag, 16. November 2012 PDF VersionDie Rechtsprechung zur Schönheitsreparaturklauseln ist endlos. Nun reiht sich eine weitere Entscheidung des LG Berlin hierzu ein. Es betriefft die sog. Quotenabgeltungsklausel, die grundsätzlich (in einer anderen Fassung) vom BGH abgesegnet worden ist.
Quotenabgeltungsklauseln kommen immer dann zum Zug, wenn eine Schönehitsreparatur noch nicht fällig ist. Der Vermieter will in diesem Fall regelmäßig den Mieter anteilig beteiligen. Im Fall wurde vereinbart, dass Basis ein vom Vermieter einzuholendes Angebot eines Fachbetriebes Basis sein solle. Das Landgericht legte diese Klausel mieterfeindlich dahingehend aus, dass eine nicht hinzunehmende Benachteiligung des Mieters anzunehmen sei, da nur die Vermieterangebote verbindlich sein könnten.
Die Klausel war demnach unwirksam. Der Mieter musste sich nicht beteiligen.
Quotenabgeltungsklauseln sind beliebt, in der Praxis jedoch nicht so streitträchtig wie die normalen Schönheitsreparaturklauseln. Für Mieter lohnt es sich jedoch genau hinzuschauen, wenn der Vermieter Forderungen stellt. Vermiete sollten Ihre verwendeten Klauseln fachlich überprüfen lassen.
LG Berlin vom 17.07.2012, 65 S 66/12
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