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Schneeflöckchen…

Sonntag, 30. Dezember 2012 PDF Version

Der Jahreszeit angepasst darf auch ein Beitrag über den Winterdienstvertrag nicht fehlen. Unter Juristen ist streitig, ob dieser als Werk- oder Dienstvertrag zu typisieren ist. Entscheidend ist dies für sich anschließende Rechtsfragen, wenn nicht schnell oder ordentlich genug Schnee vom Dienstleister geschippt wird.

Bei einem Dienstvertrag gibt es in der Regel keine Vergütungsminderung bei minderwertiger Leistung. Beim Werkvertrag hingegen schon. Das bedeutet: Kann man bei einem Werkvertrag beweisen, dass nicht das Vereinbarte (Schnee umgehend vom Bürgersteig zu entfernen) geleistet worden ist, kann der Auftraggeber die Vergütugn kürzen.

Auf die Seite der Werkvertrag-Unterstützer hat nunmehr immerhin das OLG Brandenburg geschlagen. Es hält den Winterdienstvertrag für einen Werkvertrag. Bei einer Minderleistung sei daher auch nur eine geminderte Vergütung zu entrichten. Dies stell für Winderdienstunternehmen ein erhebliches Risiko da.

OLG Brandenburg vom 04.10.2012, 12 U 39/12

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Winterdienst = Werkvertrag

Montag, 09. Januar 2012 PDF Version

Der Unterschied zwischen Dienst- und Werkvertrag kann im Einzelfall entscheidend sein. So auch beim Winterdienstvertrag, der häufig Stein des Anstoßes ist, da die damit beauftragen Firmen bei heftigen und lang anhaltenden Schneefällen häufig mit ihrer Leistung überfordert sind.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Spandau ist der Winterdienstvertrag (mit der h.A.) ein Werkvertrag. Dies hätte zur Folge, dass bei Schlechtleistung der Vergütungsanspruch gekürzt werden könnte. Zudem müssen mangelhaft arbeitenden Winterdienstunternehmen den Vermieter von Schadensersatzansprüche des Landes Berlin wegen ORdnungsgeldern freistellen. Streitig wird wohl in der Regel zunächst sein, ob der Winterdienst mangelfrei war.

Amtsgericht Spandau vom 01.11.2011, 70 C 73/11

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Haftung des Winterdienstes bei Glättesturz

Montag, 08. Februar 2010 PDF Version

Wer in Berlin für die Reiniung von Straßen und Gehwegen verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz. Nach ¶ 3 muss der Winterdienst an Werktagen zwischen 7 – 20h und an Feiertagen zwischen 9 – 20h durchgeführt werden. Ausnahmen gibt es bei anhaltendem Schneefall. Der Gehweg muss mindestens in 1m Breite geräumt werden. Für Straßen trifft das Land Berlin die Reinigungspflicht. Grundstücksanlieger müssen “ihre” Gehewege von Schnee und Eis räumen und in einem sicher betretbarem Zustand halten. (¶ 4 Abs. 4)

Grundsätzlich trifft daher den Grundstückseigentümer die Pflicht, entstandene Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Glättebeseitigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Der Grundstückseigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht allerdings auch an ein darauf spezialisiertes Unternehmen delegieren. Hierfür ist eine Anzeige beim Bezirksamt erforderlich. (¶ 6 Abs. 1) Fehlt diese Anzeige ans Bezirksamt, so hat ein stürzender Mieter trotz dessen einen direkten Anspruch an das ausführende Unternehmen. Dies hat der BGH bereits 2008 entschieden.

Das Unternehmen hatte die Verkehrssicherungspflicht vom Grundstückseigentümer per Vertrag übernommen. Dies war der Behörde jedoch nicht angezeigt worden. Es kam wie es kommen musste, ein Mieter stürzte und verlangte vom Winterdienstunternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zitat:

” Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.”

Wer die Verkehrssicherungspflicht faktisch übernommen hat, haftet auch gegenüber Dritten.

BGH vom 22.01.2008, VI ZR 126/07

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