Schneeflöckchen…
Sonntag, 30. Dezember 2012 PDF VersionDer Jahreszeit angepasst darf auch ein Beitrag über den Winterdienstvertrag nicht fehlen. Unter Juristen ist streitig, ob dieser als Werk- oder Dienstvertrag zu typisieren ist. Entscheidend ist dies für sich anschließende Rechtsfragen, wenn nicht schnell oder ordentlich genug Schnee vom Dienstleister geschippt wird.
Bei einem Dienstvertrag gibt es in der Regel keine Vergütungsminderung bei minderwertiger Leistung. Beim Werkvertrag hingegen schon. Das bedeutet: Kann man bei einem Werkvertrag beweisen, dass nicht das Vereinbarte (Schnee umgehend vom Bürgersteig zu entfernen) geleistet worden ist, kann der Auftraggeber die Vergütugn kürzen.
Auf die Seite der Werkvertrag-Unterstützer hat nunmehr immerhin das OLG Brandenburg geschlagen. Es hält den Winterdienstvertrag für einen Werkvertrag. Bei einer Minderleistung sei daher auch nur eine geminderte Vergütung zu entrichten. Dies stell für Winderdienstunternehmen ein erhebliches Risiko da.
OLG Brandenburg vom 04.10.2012, 12 U 39/12
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